Die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 4 dienen der zuverlässigen Verhinderung einer Exposition der Beschäftigten gegenüber Biostoffen, die beim Menschen lebensbedrohende, nicht behandelbare Infektionskrankheiten hervorrufen können.
Zum Schutz der Beschäftigten, anderer Personen und der Umwelt sind die nachfolgend beschriebenen Anforderungen einzuhalten.
Der folgende Abschnitt umfasst alle zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen der Nummer 4.1 erforderlichen Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 4.
Hinweise: Die Haltung von Versuchstieren unter Bedingungen der Schutzstufe 4 ist sehr selten und ggf. in Verbindung mit Infektionsexperimenten in Forschungslaboratorien geplant. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn eine Laboreinheit der Schutzstufe 4 entsprechend TRBA 100 über ein oder mehrere Funktionsräume verfügt, in denen Versuchstiere gehalten werden. Für diese Räume und Tätigkeiten sind zusätzlich zu den Anforderungen von Nummer 5.5 der TRBA 100 die spezifischen Anforderungen und Hinweise der Nummer 4.5 dieser TRBA zu beachten.
Tätigkeiten der Schutzstufe 4 fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 15 Absatz 1 BioStoffV. Eine fachkundige, zuverlässige Person nach § 10 Absatz 2 BioStoffV muss bestellt werden (siehe TRBA 200 [1]).
Bauliche und technische Anforderungen
(1) Tierräume der Schutzstufe 4 müssen eine sichere bauliche Abtrennung zu anderen Schutzstufen-, Arbeits- oder Außenbereichen aufweisen. Dies kann durch Errichtung eines separaten Gebäudes oder durch bauliche Abschottung eines Gebäudeteils erfolgen.
(2) Die Tierräume müssen über ein Schleusensystem von mindestens drei Schleusenkammern vom übrigen Bereich getrennt sein. Tierräume und Schleusensystem bilden den Schutzstufenbereich. Die Arbeitsbereiche im Schutzstufenbereich müssen so gestaltet sein, dass sie entsprechend der Tätigkeit ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
Sind die Tierräume der Schutzstufe 4 baulich mit Laboratorien der Schutzstufe 4 verknüpft, so kann auch ein gemeinsames Schleusensystem vorgesehen werden.
Hinweis: Es ist unter Umständen sinnvoll, bei der Planung des Schutzstufenbereiches zwei getrennte Schleusensysteme vorzusehen. Dies ermöglicht das Abschalten eines Teils des Schutzstufenbereiches bei Weiternutzung der übrigen Räume. Zudem ist die Fluchtwegsituation verbessert.
(3) Im Schutzstufenbereich ist ein ständiger, kontrollierter Unterdruck aufrechtzuerhalten. Schleusensystem und Tierräume müssen über einen gestaffelten Unterdruck verfügen, der zu den Tierräumen hin zunimmt. Der im Schleusensystem und den Tierräumen jeweils vorhandene Unterdruck muss von innen wie außen leicht überprüfbar sein und durch ein Alarmsystem mit optischem und akustischem Signalgeber überwacht werden.
Hinweis: Bei Verwendung eines optischen oder akustischen Signalgebers ist das tierartspezifische Licht- bzw. Gehörempfinden zu berücksichtigen.
(4) Das Schleusensystem muss über folgende Komponenten verfügen:
1. |
eine äußere Schleusenkammer zum Ausziehen der Straßenkleidung und zum Anlegen von Unterkleidung, hier oder in einer zusätzlichen Schleusenkammer muss sich eine Personendusche befinden, |
2. |
eine mittlere Schleusenkammer (Anzugraum) zum An- und Ablegen der Vollschutzanzüge und |
3. |
eine innere Schleusenkammer, in der sich eine Dusche zur Dekontamination der Vollschutzanzüge zum Ausschleusen nach dem Verlassen der Tierräume befindet. |
Es muss sichergestellt sein, dass die Türen geschlossen gehalten werden und nur bei bestehendem Betriebszustand (Unterdruck) der dahinter liegenden Schleusenkammer geöffnet werden. Die äußere Tür des Schleusensystems muss selbstschließend sein. Die Türen der inneren Schleusenkammer müssen so dicht sein, dass keine Biostoffe entweichen können und so gegeneinander verriegelt sein, dass ein gleichzeitiges Öffnen nicht möglich ist.
(5) Eine Einrichtung zum Ein- oder Ausschleusen von Material ist vorzusehen (z. B. begasbare Materialschleuse oder Tauchtank). Es muss gewährleistet sein, dass beim Ausschleusen aus dem Schutzstufenbereich keine Verschleppung von Biostoffen der Risikogruppe 4 nach außen stattfinden kann.
(6) Die raumlufttechnische Anlage (RLT) des Schutzstufenbereiches muss folgende Anforderungen erfüllen:
1. |
sie ist autark von sonstigen RLT-Anlagen zu führen, |
2. |
sie muss rückschlagsicher und redundant ausgeführt sein und über eine unterbrechungsfreie Notstromversorgung verfügen, |
3. |
das Zu- und Abluftsystem muss so konzipiert sein, dass keine kontaminierte Luft, auch bei Ausfall von Ventilatoren, unkontrolliert entweichen kann, |
4. |
Zu- und Abluft sind durch jeweils zwei in Serie geschaltete Hochleistungsschwebstoff-Filter zu leiten und durch gasdichte Klappen abzusichern, |
5. |
die einwandfreie Funktion der Filter muss im eingebauten Zustand überprüfbar sein, |
6. |
die Zu- und Abluftkanäle müssen gasdicht und für eine Begasung geeignet sein und |
7. |
die Kanalwege sollten möglichst kurz sein und unmittelbar am Schutzstufenbereich angrenzen oder sich im Schutzstufenbereich befinden. |
Hinweis: Zum Einsatz von HEPA-Filtern in raumlu...