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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRBA 130 "Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel 130 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Für Arbeitsschutzmaßnahmen bei akuten biologischen Gefahrenlagen gibt es in Deutschland bisher keine bundeseinheitlichen Regelungen. Diese TRBA dient dazu, ein einheitliches Arbeitsschutzniveau für diese Tätigkeiten festzulegen und bereits bestehende Regelungen zu harmonisieren.
(2) Diese TRBA richtet sich an Behörden, Organisationen und Unternehmen, die in akuten biologischen Gefahrenlagen tätig sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um
a. |
Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt, Katastrophenschutz und andere Vertreter der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr wie z.B. Einsatzkräfte des Bundes, |
b. |
die polizeiliche Gefahrenabwehr, |
c. |
Gesundheitsbehörden (z.B. Gesundheitsämter), Veterinärbehörden (z.B. Veterinärämter), Umweltbehörden, örtliche Verwaltungsbehörden sowie ggf. weitere spezialisierte Behörden und Einheiten, die in akuten biologischen Gefahrenlagen zum Einsatz kommen sowie |
d. |
private Notfallrettungs- und Krankentransportunternehmen. |
(3) Kommen Einheiten zum Einsatz, die gemäß den Regeln der Feuerwehrdienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz" (FwDV 500) tätig werden, gelten die Vorgaben dieser TRBA als erfüllt.
(4) Unter einer akuten biologischen Gefahrenlage wird nur das primäre Ereignis ohne das nachgelagerte Infektionsgeschehen verstanden. Daher findet diese TRBA z.B. auf phasenweise ablaufende Infektionsgeschehen natürlichen Ursprungs (z.B. Epidemien, Pandemien) keine Anwendung.
(5) Diese TRBA gilt für akute biologische Gefahrenlagen mit bioterroristischem oder kriminellem Hintergrund oder aufgrund des unbeabsichtigten Freiwerdens von Biostoffen oder biogenen Toxinen bei Schadensereignissen oder Unfällen. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten beim Ersteinsatz nach Verdacht auf eine akute biologische Gefahrenlage und beschreibt die Arbeitsschutzmaßnahmen beim Ersteinsatz, nicht jedoch Maßnahmen bezüglich des in Nachfolge ablaufenden Infektionsgeschehens. Sie regelt Arbeitsschutzmaßnahmen für Tätigkeiten, die im Gefahren- und im Absperrbereich auszuführen sind.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Biostoffe
Als Biostoffe werden in dieser TRBA Mikroorganismen und deren Toxine im Sinne von § 2 Absätze 1, 3 und 5 der Biostoffverordnung (BioStoffV) verstanden. Die BioStoffV unterteilt die Biostoffe entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen. Wesentliche Kriterien für die Zuordnung zu einer Risikogruppe sind die Eigenschaft, Krankheiten beim Menschen hervorzurufen, die Schwere dieser Erkrankung, das Behandlungspotenzial sowie die Gefahr der Ausbreitung in der Allgemeinbevölkerung. Biostoffe, die zu akuten biologischen Gefahrenlagen führen können, sind zumeist in die Risikogruppen 3 oder 4 nach BioStoffV eingestuft.
2.2 Biogene Toxine
Als biogene Toxine im Sinne dieser TRBA werden Toxine tierischen oder pflanzlichen Ursprungs wie z.B. Rizin oder Abrin verstanden, die nicht unter die Begriffsbestimmung nach § 2 Absatz 5 BioStoffV fallen. Solche biogenen Toxine haben bioterroristisches Potenzial und können an einer akuten biologischen Gefahrenlage mit bioterroristischem Hintergrund beteiligt sein. Für die Ersteinsatzkräfte ist im Regelfall anfangs nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine akute biologische Gefahrenlage durch Biostoffe oder biogene Toxine handelt.
2.3 Akute biologische Gefahrenlage
Akute biologische Gefahrenlagen können entstehen durch:
1. |
die absichtliche Verbreitung von Biostoffen und biogenen Toxinen mit militärischer, terroristischer oder krimineller Absicht, |
2. |
Schadensereignisse in Produktionsstätten oder Laboren, in denen Biostoffe und biogene Toxine hergestellt, verwendet, gelagert oder transportiert werden oder |
3. |
Unfälle beim Transport von Biostoffen und biogenen Toxinen. |
Von einer akuten biologischen Gefahrenlage mit bioterroristischem Hintergrund ist vornehmlich dann auszugehen, wenn eine Plausibilitätsprüfung durch die Sicherheitsbehörden dies nahelegt.
2.4 Tätigkeiten
Bei Tätigkeiten in akuten biologischen Gefahrenlagen handelt es sich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 BioStoffV grundsätzlich um Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung sowie um nicht gezielte Tätigkeiten nach § 2 Absatz 8 Satz 2 BioStoffV. Tätigkeiten in einer akuten biologischen Gefahrenlage sind von ihrem Ge...