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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBA konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel TRBA 255 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die TRBA 255 "Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst" wurde auf Grundlage des ehemaligen Beschlusses 609 "Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza" des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vom Ad-hoc-Arbeitskreis "COVID-19 des ABAS erarbeitet. Der ehemalige Beschluss 609 wurde unter Federführung des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet."
1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz [2], die durch nicht ausreichend impfpräventabel respiratorische Viren – im Folgenden "pandemische Viren" – verursacht wird. Nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt die TRBA für einen befristeten Zeitraum, der spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet, fort. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse – insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage – damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann.
(2) Die TRBA dient dem Schutz von Beschäftigten im Gesundheitswesen, die Personen untersuchen, behandeln, pflegen oder in sonstiger Weise versorgen, wenn diese mit dem pandemischen Virus infiziert oder als Verdachtsfälle einzustufen sind, also der Verdacht besteht, dass sie infiziert oder erkrankt sind oder als Ausscheider gelten.
(3) Die TRBA gilt nicht für Labortätigkeiten, hierfür kommt die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" zur Anwendung [3].
(4) Ziel der TRBA ist es, über die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege" [4] hinaus, spezielle Maßnahmen für den Fall einer Epidemie oder Pandemie festzulegen, um
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den Schutz der Beschäftigten unter Berücksichtigung der besonderen Gefahrenlage sicherzustellen, |
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die Gefahr der Ausbreitung des Virus zu minimieren, |
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dazu beizutragen, die Funktion des Gesundheitswesens aufrecht zu erhalten und |
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die Folgen einer epidemischen Lage einzugrenzen. |
Erforderliche Anpassungen der TRBA an den jeweils aktuellen Wissensstand zu dem jeweils aktuellen pandemischen Virus, werden durch einen Ad-hoc-Arbeitskreis des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erfolgen [5].
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Verdachtsfälle
Die Definition von Verdachtsfällen erfolgt durch das Robert Koch-Institut [6]. Diese Definition kann sich im Verlauf der Pandemie ändern und wird vom RKI laufend aktualisiert. Als Verdachtsfälle im Sinne der TRBA 255 gelten Personen, die die Kriterien des RKI für Verdachtsfälle erfüllen.
2.2 Patienten
Personen, die mit einem pandemischen Virus infiziert oder an ihm erkrankt sind oder unter entsprechendem Infektionsverdacht (Verdachtsfälle) stehen, werden in dieser TRBA als Patienten bezeichnet. Das gilt auch für Personen, die sich nicht in medizinischen Einrichtungen oder medizinischer Behandlung befinden und die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
2.3 Nicht ausreichend impfpräventabel
(1) "Nicht ausreichend impfpräventabel" umfasst in der TRBA folgende Möglichkeiten:
1. |
Ein Impfstoff ist nicht vorhanden oder |
2. |
vorhandene Impfstoffe sind nicht wirksam oder |
3. |
ein wirksamer Impfstoff steht nicht in ausreichender Zahl von Dosen für Beschäftigte/die Bevölkerung zur Verfügung oder |
4. |
der Impfstoff ist für die Mehrzahl der Personen nicht geeignet. |
(2) Informationen zur Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Impfstoffen sind auf den Seiten der Ständigen Impfkommission (STIKO) – www.stiko.de [7] zu finden.
2.4 Pandemie/pandemisches Potenzial
(1) Von einer Epidemie wird gesprochen, wenn eine Infektionskrankheit in einer Region in einem kurzen Zeitraum stark gehäuft auftritt. Weitet sie sich weltweit aus, wird sie als Pandemie bezeichnet.
(2) Ein pandemisches Potenzial ist be...