(1) Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz [2], die durch nicht ausreichend impfpräventabel respiratorische Viren – im Folgenden "pandemische Viren" – verursacht wird. Nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt die TRBA für einen befristeten Zeitraum, der spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet, fort. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse – insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage – damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann.

 

(2) Die TRBA dient dem Schutz von Beschäftigten im Gesundheitswesen, die Personen untersuchen, behandeln, pflegen oder in sonstiger Weise versorgen, wenn diese mit dem pandemischen Virus infiziert oder als Verdachtsfälle einzustufen sind, also der Verdacht besteht, dass sie infiziert oder erkrankt sind oder als Ausscheider gelten.

 

(3) Die TRBA gilt nicht für Labortätigkeiten, hierfür kommt die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" zur Anwendung [3].

 

(4) Ziel der TRBA ist es, über die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege" [4] hinaus, spezielle Maßnahmen für den Fall einer Epidemie oder Pandemie festzulegen, um

 

1.

den Schutz der Beschäftigten unter Berücksichtigung der besonderen Gefahrenlage sicherzustellen,

 

2.

die Gefahr der Ausbreitung des Virus zu minimieren,

 

3.

dazu beizutragen, die Funktion des Gesundheitswesens aufrecht zu erhalten und

 

4.

die Folgen einer epidemischen Lage einzugrenzen.

Erforderliche Anpassungen der TRBA an den jeweils aktuellen Wissensstand zu dem jeweils aktuellen pandemischen Virus, werden durch einen Ad-hoc-Arbeitskreis des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erfolgen [5].

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