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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBA 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

1.1

Diese TRBA findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin und auf andere Tätigkeiten, die damit vergleichbar sind.

 

1.2

Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin umfassen:

  • Tätigkeiten, bei denen Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder stationär versorgt werden.
  • Tätigkeiten des Amtstierärztlichen Dienstes, bei denen ein Kontakt zu Biostoffen besteht, z.B. Überwachung landwirtschaftlicher oder privater Tierhaltungen aufgrund des Tiergesundheits- oder des Tierschutzgesetzes, des Arzneimittelrechts oder des Rechts der tierischen Nebenprodukte einschließlich durchzuführender Maßnahmen, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben.
  • Die Entnahme, Bearbeitung, Aufbereitung, Untersuchung von Proben und Materialien im Rahmen eines praxiseigenen Labors oder eines Sektionsraumes.

Vergleichbare Tätigkeiten sind insbesondere:

  • das Sicherstellen, Einfangen sowie Töten von Tieren,
  • die Aufbewahrung von Tierkörpern oder kontaminierter Untersuchungs-/Behandlungsmaterialien,
  • Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit veterinärmedizinischen Tätigkeiten.

In den Anwendungsbereich eingeschlossen sind Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes der oben genannten Bereiche dienen.

 

1.3

Die in Nummer 1.2 genannten Tätigkeiten können z.B. in folgenden Arbeitsbereichen und Einrichtungen stattfinden:

  • Tierkliniken und Tierarztpraxen, einschließlich Fahrpraxen,
  • veterinärmedizinischen Lehr- und Forschungsbereichen,
  • Sektionsbereichen,
  • Praxen für die Heilbehandlung von Tieren,
  • Praxen für Physiotherapie, Osteopathie von Tieren,
  • Veterinärämtern,
  • Einrichtungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
  • Tierheimen, Zoos und Wildgehegen,
  • Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), wie Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Zoll, Polizei etc.
 

1.4

Keine Anwendung findet diese TRBA auf veterinärmedizinische Tätigkeiten im Rahmen von Forschung, Entwicklung, Untersuchung, Qualitätssicherung oder Lehre in denen mit Versuchstieren umgegangen wird. Dies ist in der TRBA 120 "Versuchstierhaltung " geregelt.

 

1.5

Diese TRBA findet ferner keine Anwendung auf Laboratorien, die in den Anwendungsbereich der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien " fallen. Hierzu gehören beispielsweise Diagnostiklabore der Veterinärmedizin oder der Veterinäruntersuchungsämter.

Für Labortätigkeiten in Tierarztpraxen/-kliniken und im Rahmen des amtstierärztlichen Dienstes ist es nicht zwingend erforderlich, die TRBA 100 heranzuziehen, sofern diese in Art und Umfang geringfügig sind.

Derartige Tätigkeiten sind:

  • Tätigkeiten der Präanalytik wie die Probenvorbereitung und -aufarbeitung durch beispielsweise Zugabe von Reagenzien wie EDTA, Zentrifugieren zur Plasmagewinnung oder Herstellen von Urinsedimenten,
  • die Anwendung einfacher Laborschnelltests und mikroskopischer Nachweismethoden (Nativ-Proben),
  • die Anwendung orientierender diagnostischer Kultivierungsverfahren in geschlossenen Systemen wie z.B. Eintauchnährböden ohne weiterführende Diagnostik,
  • die Probenlagerung und Probenverpackung zum Transport.

Finden darüber hinaus weitergehende diagnostische Arbeiten (insbesondere Kultivierungen und Erregerdifferenzierungen) statt, so unterliegen diese den Anforderungen der TRBA 100. Im Einzelfall ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche TRBA anzuwenden ist.

2 Begriffsbestimmungen

 

2.1

Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind in der Biostoffverordnung (BioStoffV) abschließend definiert. Gemäß § 3 BioStoffV werden Biostoffe nach ihrem Infektionsrisiko für den Menschen in die Risikogruppen 1-4 eingestuft. Sind Biostoffe in die Risikogruppe 1 eingestuft, ist es unwahrscheinlich zu erkranken, sind sie in die Risikogruppe 4 eingestuft, besteht die Gefahr von großer Ausbreitung und schwerer Erkrankung.

Bei bestimmten Biostoffen die in der Richtlinie 2000/54/EG in Risikogruppe 3 e...

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