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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1. Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Die TRBA 400 findet Anwendung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach den Paragrafen 4 bis 7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) und bei der Unterrichtung der Beschäftigten. Sie beschreibt die dafür erforderlichen Verfahrensschritte und die Vorgehensweise und legt Beurteilungskriterien fest, auf deren Basis Schutzmaßnahmen abzuleiten sind.
(2) Die TRBA 400 dient dem Arbeitgeber und den an der Gefährdungsbeurteilung beteiligten Personen als übergeordnete Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Liegen für Branchen oder Tätigkeiten bereits spezifische TRBA vor, sind diese vorrangig umzusetzen. Eine Übersicht über die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe ist im Internet unter der Adresse www.baua.de/trba zu finden.
(3) Die TRBA 400 dient darüber hinaus als Basis für die Erarbeitung branchenspezifischer Hilfestellungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
(4) Nach BioStoffV § 4 hat der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogene Erkenntnisse über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen, zu ermitteln. Die TRBA 400 gibt Hilfestellung bei der Ermittlung der psychischen Belastungsfaktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung durch Biostoffe (Aufnahme in den Körper und/oder über eine Beeinflussung des Immunsystems) führen können.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Biostoffe
Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe (Biostoffe) ist in § 2 der BioStoffV abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende, toxische oder als Folge einer Infektion sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorrufen können.
2.2 Infektiöse Wirkung von Biostoffen
Infektiöse Biostoffe können den Körper oberflächlich besiedeln. Sie können aber auch in ihn eindringen und sich in ihm vermehren und so eine Infektion auslösen. Reagiert der Körper auf eine Infektion mit klinischen Symptomen, hat sich eine Infektionskrankheit entwickelt. Infektionen können z. B. durch Bakterien, Pilze, Parasiten und Viren entstehen. Weitergehende Informationen finden sich in der Anlage 1, Teil 1.
2.3 Sensibilisierende Wirkung von Biostoffen
Unter einer Sensibilisierung wird eine Überempfindlichkeit des Immunsystems gegenüber Biostoffen oder deren Bestandteilen verstanden. Diese kann durch ein- oder mehrmaligen Kontakt ausgelöst werden. Eine Sensibilisierung durch Biostoffe kann die Entwicklung einer Allergie zur Folge haben. Weitergehende Informationen finden sich in der Anlage 1, Teil 2.
2.4 Toxische Wirkung von Biostoffen
Toxische Wirkungen von Biostoffen sind akute oder chronische Gesundheitsschäden, die durch Stoffwechselprodukte oder Zellbestandteile von Biostoffen hervorgerufen werden können. Weitergehende Informationen finden sich in der Anlage 1, Teil 3.
2.5 Schutzmaßnahmen
Schutzmaßnahmen sind die baulich-technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen einschließlich der Hygienemaßnahmen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Beschäftigten festzulegen sind.
2.6 Tätigkeit
Der Begriff der Tätigkeit ist in § 2 der BioStoffV abschließend definiert. Hierbei handelt es sich einerseits um das Verwenden von Biostoffen, wie es vorrangig bei den Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung gegeben ist. Andererseits zählen zu den Tätigkeiten auch berufliche Arbeiten mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe vorkommen oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können.
2.7 Schutzstufentätigkeiten
Schutzstufentätigkeiten sind die Tätigkeiten mit Biostoffen, die nach § 5 BioStoffV einer Schutzstufe zuzuordnen sind. Dies betrifft Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
2.8 Nicht-Schutzstufentätigkeiten
Nicht-Schutzstufentätigkeiten sind alle Tätigkeiten mit Biostoffen, die keiner Schutzstufe zuzuordnen sind.
2.9 Fachkunde
Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe und dem Ausmaß der Gefährdung. Die Fachkunde umfasst grundsätzlich eine geeignete Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung und Kompetenz im Arbeitsschutz. Näheres zur Fachkunde regelt die TRBA 200 "Anfo...