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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRBA "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen werden nach dem Stand der Wissenschaft vorgenommen; der Arbeitgeber hat die Einstufung zu beachten.
Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" (Stand Oktober 2002) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.
1 Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für die Einstufung von Parasiten in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biostoffen (Biostoffverordnung).
2 Allgemeines
(1) Die in dieser TRBA in Punkt 3.2 aufgeführten Einstufungen von Parasiten beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG) [1] sowie weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft. Nähere Angaben sind der Literatur zu entnehmen [2] [3].
(2) Kriterien für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe sowie ein ausführliches Glossar enthält die TRBA 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe" [4]. Im Übrigen sind in dieser TRBA die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des ABS, ABAS und AGS bestimmt sind.
(3) Für die Einstufung ist das von den Parasiten ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Beschäftigten maßgebend. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zu den Risikogruppen 2 bis 4. Die Liste der Einstufungen enthält auch Parasiten, bei denen es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen und die deshalb der Risikogruppe 1 zugeordnet sind.
(4) Die Schutzmaßnahmen, die sich aus der Einstufung der Parasiten ergeben, gelten ausschließlich für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Beschäftigten am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.
(5) Neu entdeckte und/oder noch nicht bewertete Parasiten sind vom Arbeitgeber gemäß den in der TRBA 450 aufgeführten Einstufungskriterien nach dem Stand der Wissenschaft einzustufen.
(6) Für Einstufungsfragen steht der Unterausschuss 3 "Einstufung" des ABAS beratend zur Verfügung.
3 Liste der Einstufungen der Parasiten
3.1 Vorbemerkungen
(1) Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der nachfolgenden Liste in den Spalten "Spezies" durch Fettdruck hervorgehoben.
(2) Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in die Risikogruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Weitergehende Informationen zu Infektionsquellen, zum Übertragungsmodus, zu parasitenspezifischen Schutzmaßnahmen einschließlich Inaktivierungsmaßnahmen enthält die TRBA 100.
(3) Stämme, die nachweislich abgeschwächt sind oder bekannte Virulenzfaktoren verloren haben, können vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der Elternstamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann eine Herabstufung nur auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbesondere der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe vornehmen kann.
(4) Helminthen und deren Stoffwechselprodukte können für den Menschen sensibilisierende Wirkungen haben. Dies gilt insbesondere für Ascariden. Daher ist bei Tätigkeiten mit diesen biologischen Arbeitsstoffen auf das Tragen entsprechender Schutzkleidung zu achten (z. B. Schutzhandschuhe, Atemschutz, mindestens FFP1-Maske und Augenschutz).
(5) In der Liste in Punkt 3.2 finden sich neben den für den Arbeitsschutz relevanten Einstufungen auch zusätzliche Hinweise auf die Pathogenität für Haustiere (einschließlich Nutz- und Labortiere). Bei den Haustieren nicht betrachtet werden Reptilien, Amphibien, Fische sowie Bienen und andere Nutzinsekten. Berücksichtigt wird...