(1) Werden Änderungen an Ex-Anlagen durchgeführt, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Änderungen auf die Sicherheit der Ex-Anlage erkannt werden.
(2) Die Beurteilung von Änderungen an der Ex-Anlage, ob eine prüfpflichtige Änderung vorliegt, erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. Die Auswirkungen der Änderungen auf die Explosionssicherheit der Ex-Anlage sind vor dem Hintergrund des bestehenden Explosionsschutzkonzepts und den vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen zu beurteilen. Zu beurteilen sind z. B.
1. |
der Ersatz von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU, |
2. |
die Erweiterung der Ex-Anlage, z. B. durch Hinzufügen von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU oder anderen für den Explosionsschutz relevanten Arbeitsmittel, |
3. |
Änderungen an hinsichtlich ihrer Funktion für den Explosionsschutz relevanten Arbeitsmitteln, z. B. Gaswarneinrichtungen, Lüftungsanlagen oder Inertisierungseinrichtungen, |
4. |
Änderung von verfahrenstechnische Vorhaben (z. B. Änderung von Stoffen oder Betriebsparametern) oder |
5. |
Änderung des Explosionsschutzkonzeptes oder Anpassung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, z. B. PLT-Einrichtungen nach TRGS 725. |
In Anhang 2 sind Beispiele für die Beurteilung von Änderungen im Hinblick auf ihre Prüfpflichtigkeit aufgeführt.
Die aufgrund der Änderungen erforderlichen Anpassungen des Explosionsschutzkonzeptes und die Festlegung sicherheitstechnischer Maßnahmen erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung.
(3) Änderungen, die den Einsatz von Stoffen mit geänderten sicherheitstechnischen Stoffkennzahlen beinhalten oder Änderungen des Verfahrens mit sich bringen, sind dann keine prüfpflichtigen Änderungen der bestehenden Ex-Anlage, wenn sie bereits im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept sowie dessen Umsetzung berücksichtigt sind. Dies betrifft häufig Mehrzweckanlagen.
(4) Nach einem Austausch von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ist deren ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage und Installation, der Aufstellbedingungen und der sicheren Funktion gemäß § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV zu prüfen. Dies gilt auch für die Erweiterung der Ex-Anlage durch Hinzufügen von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU. Diese Prüfungen können durch zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 durchgeführt werden.
(5) Bei einem Austausch baugleicher Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU handelt es sich nicht um eine prüfpflichtige Änderung, wenn die Montage durch fachkundige Personen erfolgt und sowohl die Montage-, Installations- und Aufstellbedingungen als auch die sichere Funktion unverändert bleiben. Eine Prüfung durch zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, damit das Arbeitsmittel weiterhin sicher verwendet werden kann.
Die fachkundige Person nach Satz 1 muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Montage und Installation von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU qualifiziert sein, die übertragenen Arbeiten durchzuführen.
(6) Bei der Beurteilung von Änderungen an Entleerstellen gemäß TRGS 509 sowie Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen vergleichbare Anlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt oberhalb 23 °C kann TRBS 1122 sinngemäß herangezogen werden.