Der Gerüstersteller hat gemäß § 3 Absatz 2 ProdSG ein sicheres Gerüst bereitzustellen. Den Nachweis, dass das Gerüst sicher ist, kann der Gerüstersteller gegenüber dem Gerüstnutzer durch das Protokoll einer Abnahmeprüfung erbringen.

Der Arbeitgeber, der ein Gerüst für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten erstellt, hat gemäß § 14 Absatz 1 BetrSichV dieses vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.

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