(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert insbesondere den Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmitteln, die aber ausnahmsweise zum Heben von Beschäftigten verwendet werden. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.
(2) Diese Technische Regel gilt für die in Nummer 2 genannten Flurförderzeuge, kraftbetriebenen Krane und Personenaufnahmemittel.
(3) Für das Heben von Beschäftigten mit kraftbetriebenen Kranen gilt diese Regel nur für Anwendungen, bei denen ein Personenaufnahmemittel an einem Lasthaken eines kraftbetriebenen Kranes angeschlagen wird.
(4) Diese Technische Regel gilt nicht für Arbeitsmittel, die bestimmungsgemäß zum Heben von Beschäftigten vorgesehen sind. Dies betrifft z. B. Arbeitsmittel, die durch Beschäftigte mit einer auswechselbaren Ausrüstung für die Personenaufnahme versehen werden können, z. B. durch Ankoppeln an die Schnellwechseleinrichtung und die, vom Hersteller vorgesehen, von der Arbeitsbühne aus gesteuert werden.
(5) Diese Technische Regel gilt auch nicht für das ausnahmsweise Heben von Beschäftigten mit
- kraftbetriebenen Kranen, die mit Hubwerken ausgerüstet sind, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann,
- Arbeitsbühnen an geländegängigen Teleskopstaplern, geländegängigen Gegengewichtsstaplern, Hydraulikbaggern und Radladern, die auf den Gabelzinken aufgesteckt sind.
Beide Fälle entsprechen nicht dem Stand der Technik für das ausnahmsweise Heben von Beschäftigten, sie sind hierfür nicht geeignet.
Satz 2 gilt nicht für Seilbagger, die über die Betriebsart "Kraftschlüssiges Senken mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse" verfügen und diese mit einem Schlüsselschalter gesichert werden kann.
(6) Diese Technische Regel gilt weiterhin auch nicht für nicht zum Heben von Beschäftigten bestimmte Arbeitsmittel, bei denen eine Ausrüstung zur Personenaufnahme an eine Schnellwechseleinrichtung angekoppelt werden soll (z. B. bei Erdbaumaschinen, geländegängigen Teleskopstaplern, Traktoren), da hierbei Herstellerpflichten aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und der dazu erlassenen Maschinenverordnung, beachtet werden müssen.