(1) Für die Verwendung eines Personenaufnahmemittels mit einem kraftbetriebenen Kran ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, aus der alle Informationen für die sichere Verwendung des Personenaufnahmemittels mit dem kraftbetriebenen Kran hervorgehen. Insbesondere ist festzulegen, mit welchem kraftbetriebenen Kran das Personenaufnahmemittel verwendet wird und wer in einem solchen Fall den Kran bedienen darf.
(2) Als Kranführerin und Kranführer und als Beschäftigte auf dem Personenaufnahmemittel dürfen nur geeignete und zuverlässige Beschäftigte eingesetzt werden (siehe auch § 7 ArbSchG). Das selbstständige Führen von kraftbetriebenen Kranen in Kombination mit Personenaufnahmemitteln darf nur durch besonders beauftragte Kranführerinnen und Kranführer erfolgen (§ 12 Absatz 3 BetrSichV). Die beauftragten Beschäftigten müssen mindestens 18 Jahre alt sowie für diese Tätigkeit und den jeweiligen Einsatz unterwiesen sein.
Geeignete Inhalte für die Befähigung können dem DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern” (März 2013) entnommen werden.
Die Beauftragung muss tätigkeitsbezogen und schriftlich erfolgen.
Die Unterweisung muss die sichere Verwendung der Kombination einschließlich der Vorgehensweisen bei Betriebsstörungen z. B. Ausfall der Energieversorgung oder der Steuerung enthalten.
Auf die Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Beschäftigten nach Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 3 Buchstabe b BetrSichV wird besonders hingewiesen.
(3) Die Tragfähigkeit des Personenaufnahmemittels und die maximal zulässige Anzahl der Beschäftigten im Personenaufnahmemittel dürfen nicht überschritten werden.
(4) Personenaufnahmemittel sind nur mit dem dazugehörigen beweglichen und nur mit Werkzeug lösbaren Anschlagmittel in den Lasthaken des kraftbetriebenen Kranes einzuhängen. Anschlagmittel von Personenaufnahmemitteln dürfen nicht wechselseitig auch zum Anschlagen von Lasten benutzt werden.
(5) Es ist zu gewährleisten, dass gleichzeitig mit dem Personenaufnahmemittel am Tragmittel des kraftbetriebenen Kranes keine weiteren Lasten angeschlagen werden.
(6) Der Betrieb ist so einzurichten, dass der oder die Kranführende das Personenaufnahmemittel in allen Stellungen gut beobachten kann. Zur Verständigung mit den Beschäftigten im Personenaufnahmemittel sind eindeutige und deutlich wahrnehmbare Zeichen festzulegen. Verwechslungen in der Verständigung müssen ausgeschlossen sein. Wenn nicht anders möglich, kann die Verständigung z. B. durch einweisende Personen und/oder Sprechfunkverkehr geschehen.
(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Steuerstand des kraftbetriebenen Kranes nicht verlassen wird, solange das Personenaufnahmemittel besetzt ist. Kranführerin und Kranführer sowie die einweisende Person dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Aufgaben beschäftigt werden. Sie dürfen während ihres Einsatzes jeweils nur einen kraftbetriebenen Kran führen beziehungsweise einweisen.
(8) Notendhalteeinrichtungen dürfen nicht betriebsmäßig angefahren werden.
(9) Bei Witterungsbedingungen, welche die Sicherheit von Beschäftigte gefährden können, z. B. böiger Wind, Gewitter, Eis, Schnee, Nebel, Schneeregen, dürfen Beschäftigte nicht gehoben werden. Bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 7 m/s dürfen Beschäftigte ebenfalls nicht gehoben werden.
(10) Personenaufnahmemittel müssen so abgesetzt werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist. Ein gefahrloses Ein- und Aussteigen ist z. B. nach Abstellen auf einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche möglich. Gegebenenfalls müssen solche Flächen z. B. mit Absturzsicherungen ausgerüstet werden.
(11) Werden Personenaufnahmemittel durch Öffnungen gefahren, sind besondere Maßnahmen gegen Verhaken und Quetschgefahren zu treffen, um einen daraus resultierenden Absturz von Beschäftigten zu verhindern. Öffnungen können z. B. in Decken, Hilfsbühnen und Gerüsten vorhanden sein. Besondere Maßnahmen sind z. B. die Anordnung von Leitvorrichtungen an den Öffnungen oder am Personenaufnahmemittel.
(12) Werden Personenaufnahmemittel in Bereichen eingesetzt, bei denen ein Verhaken nicht ausgeschlossen ist, ist die geforderte Einrichtung zur Belastungsbegrenzung des dabei verwendeten kraftbetriebenen Kranes auf das zulässige Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels einzustellen.
(13) Im Personenaufnahmemittel befindliche Beschäftigte müssen sich unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz an den am Personenaufnahmemittel vorhandenen Anschlagpunkten sichern. Anschlagpunkte sind der Betriebsanleitung des Personenaufnahmemittels zu entnehmen.
(14) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte angehobene Personenaufnahmemittel nicht verlassen und nicht auf andere Bauteile übersteigen.
(15) Elektro-Schweißarbeiten dürfen, aufgrund von vagabundierenden Schweißströmen, von Arbeitskörben aus nur durchgeführt werden,
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wenn diese isoliert aufgehängt sind oder |
b) |
eine elektrisch leitende Verbind... |