(1) Zur Vermeidung der Überfüllung einzelner Druckgasbehälter durch Druckausgleich dürfen in Batterieanlagen nur ortsbewegliche Druckgasbehälter mit dem gleichem Prüfüberdruck zusammengeschaltet werden. Für Batterieanlagen für Acetylen siehe Absatz 7.
(2) Die Zusammenschaltung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern für entzündbare Gase in Batterieanlagen muss so erfolgen, dass die Luft aus den Anlagenteilen, die die entzündbaren Gase führen, ausgespült werden kann.
(3) Der Hochdruckteil und Sicherheitseinrichtungen von Batterieanlagen sind in besonderer Weise zu schützen (z. B. vor unzulässiger Wärmeeinwirkung und Witterungseinflüssen). Rohrleitungen dürfen nicht Teil eines anderen Zwecken dienenden Erdungssystems sein.
(4) Zur Vermeidung von gefährlichen Zuständen wie z. B. unzulässig hohem Druck und dadurch mögliche Undichtigkeiten oder Bersten von Behältern durch unterschiedliche Füllmengen (Füllstände) in den Einzelflaschen von Flaschenbündeln oder Flaschenbatterieanlagen sind die besonderen Hinweise zum Füllen und Entleeren des Flaschenbündels bzw. der Flaschenbatterieanlage zu beachten, z. B. über das Schließen oder Offenhalten von Absperrarmaturen, über deren Sicherung gegen irrtümliches Betätigen sowie über das sachgerechte Handhaben des Flaschenbündels bzw. der Flaschenbatterieanlage. Diese Hinweise sind schriftlich zu fixieren und auf einem Hinweisschild dauerhaft am Flaschenbündel bzw. an der Flaschenbatterieanlage anzubringen.
(5) Um eine Freisetzung von Gasen zu vermeiden, müssen das Hauptabsperrventil und die Flaschenventile geschlossen werden, bevor leere Flaschen oder Bündel von der Batterieanlage entfernt werden.
(6) Beim Zusammenschalten mehrerer ortsbeweglicher Druckgasbehälter für verflüssigte Gase, bei denen die Entnahme aus der flüssigen Phase erfolgt, dürfen die Absperreinrichtungen der einzelnen ortsbeweglichen Druckgasbehälter, von Störungen abgesehen, nach ihrem Öffnen erst wieder geschlossen werden, wenn bei allen ortsbeweglichen Druckgasbehältern ein Druck- und Temperaturausgleich stattgefunden hat oder diese entleert sind, damit ein ungewolltes Überfüllen einzelner ortsbeweglicher Druckgasbehälter verhindert wird.
(7) In Batterieanlagen für Acetylen dürfen zur Vermeidung von unkontrollierten Umfüllungen zwischen den Acetylenflaschen nur Acetylenflaschen
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mit der gleichen Art porösen Materials (entweder nur monolithisch oder nur nicht-monolithisch (Schüttmassen)), |
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dem gleichen Lösemittel und |
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dem gleichen Betriebsdruck |
zur gemeinsamen Entleerung zusammengeschlossen werden. Für die unterschiedlichen Seiten von zweiseitigen Batterieanlagen, die DIN EN ISO 14114 [10] entsprechen und in denen die Seiten durch eine Einrichtung getrennt sind, welche den simultanen Betrieb der unterschiedlichen Seiten ausschließt (z. B. Dreiwegehahn (3/2-Wege) oder Umschalteinrichtung, ausgenommen Kugelhahn (2/2-Wege)), dürfen Acetylenflaschen oder Acetylenflaschenbündel verwendet werden, die nicht Satz 1 entsprechen.
(8) Zur Vermeidung von unkontrollierten Umfüllungen zwischen den Acetylenflaschen oder übermäßiger Belastung von einzelnen Acetylenflaschen in Acetylenflaschenbündeln und Batterieanlagen durch Druckausgleich müssen die Ventile aller angeschlossenen Acetylenflaschen geöffnet sein.
(9) Zur Vermeidung einer Zerfallsreaktion durch Zündung infolge adiabatischer Verdichtung in der Sammelleitung muss diese mit Acetylen gespült werden, bevor die Rohrleitung unter Betriebsdruck gesetzt wird. Dabei müssen die Ventile möglichst langsam geöffnet werden.
(10) Wenn in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes festgelegt ist, dann ist zu ortsbeweglichen Acetylenflaschenbatterieanlagen mit nicht mehr als sechs Acetylenflaschen ein Schutzabstand von 3 m und zu größeren ortsbeweglichen Acetylenflaschenbatterieanlagen ein Schutzabstand von 5 m erforderlich.