(1) Als Betankungsanlagen im Sinne dieser Technischen Regel werden Bereiche bezeichnet, in denen Tankstellen für Landfahrzeuge im Sinne § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV oder eine oder mehrere Gasfüllanlagen für Landfahrzeuge im Sinne § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV einzeln oder in Wechselwirkungen miteinander oder mit anderen Arbeitsmitteln in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang betrieben werden. Ein Zusammenhang liegt z. B. vor, wenn sich die explosionsgefährdeten Bereiche oder die Wirkbereiche bei der Betankung oder bei der Befüllung der Lagerbehälter überschneiden oder sich Lagerbehälter oder Abgabeeinrichtungen für Betriebsstoffe im Wirkbereich bei der Befüllung oder Betankung befinden.

 

(2) Eine Betankungsanlage umfasst räumlich

 

1.

die Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen und die Wirkbereiche bei der Befüllung der Lagerbehälter einschließlich der zugehörigen Fernfüllschächte oder -schränke,

 

2.

die explosionsgefährdeten Bereiche,

 

3.

die Domschächte unterirdischer Lagerbehälter, die Leichtflüssigkeitsabscheider, die Lagerbehälter einschließlich deren Aufstellflächen sowie zugehörige Anlagenteile, z. B. Lüftungsleitungen, Verdichter oder Rohrleitungen,

 

4.

die Verkehrsfläche und Standplätze für die der Versorgung der Betankungsanlage dienenden Fahrzeuge, z. B. Tankfahrzeuge,

 

5.

die Verkehrsfläche und Standplätze für die Aufstellung der gefahrgutrechtlich zugelassenen Transportbehälter, die als Lagerbehälter an Gasfüllanlagen verwendet werden,

 

6.

die Verkehrsfläche für die zu betankenden Fahrzeuge,

 

7.

für öffentliche Betankungsanlagen zusätzlich die Verkehrsfläche für die An- und Abfahrt zu betankender Fahrzeuge von und zu öffentlichen Verkehrswegen einschließlich des Stauraumes,

 

8.

die aus Sicherheitsgründen erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände.

 

(3) Abgabeeinrichtungen sind Einrichtungen zur Abgabe von Kraftstoffen und Betriebsstoffen gemäß Absatz 11 und 12. Dazu zählen insbesondere Zapfsäulen, Zapfgeräte und Kleinzapfgeräte. Abgabeeinrichtungen bestehen aus einem Armaturenteil, z. B. Zapfsäulengehäuse, Schlauchgehäuse, in dem die Förder- und Messeinrichtungen für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe und ggf. die Gasrückführeinrichtungen sowie die Zapf- und Füllschläuche untergebracht sind, und aus einem Elektronikgehäuse, in dem die elektrische Steuerung und die Mengen- oder Preisanzeige untergebracht sind.

 

(4) Zapfsäulen sind Abgabeeinrichtungen, deren Bauteile von einem gemeinsamen Schutzgehäuse umgeben sind, das zur Bedienung nicht geöffnet wird.

 

(5) Zapfgeräte sind mit dem Erdboden oder dem Tank fest verbundene Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe, deren Förder- und Messeinheiten von einem Schutzgehäuse umgeben sein können, das zur Kraftstoffentnahme und gegebenenfalls zum Füllen und Peilen des Tanks geöffnet werden muss.

 

(6) Kleinzapfgeräte sind ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen mit Gefäßen für flüssige Kraftstoffe und mit Förder- und Messeinrichtungen, die mit dem Gefäß fest verbunden sind.

 

(7) Wirkbereiche sind die räumlichen Bereiche, die beim Betanken von Fahrzeugen und beim Befüllen der Lagerbehälter bei einer Fehlbedienung mit austretendem Kraftstoff unmittelbar beaufschlagt werden können.

 

(8) Schutzabstände im Sinne dieser Technischen Regel sind zwischen Anlagenteilen der Tankstellen oder Gasfüllanlagen und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder Verkehrsflächen einzuhaltende Abstände, deren Zweck es ist, die Tankstellen oder Gasfüllanlagen vor einem Schadensereignis, wie Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanische Beschädigung zu schützen.

 

(9) Gaspendeleinrichtungen dienen der Rückführung der beim Befüllen der Lagerbehälter verdrängten Dampf-Luft-Gemische in den Transporttank.

 

(10) Gasrückführungseinrichtungen dienen der Rückführung der beim Betanken von Fahrzeugen verdrängten Dampf-Luft-Gemische in den Lagerbehälter.

 

(11) Kraftstoffe im Sinne dieser Technischen Regel sind

 

1.

flüssige Kraftstoffe, die entzündbar, leicht entzündbar oder extrem entzündbar sind (mit den Gefahrenhinweisen H226, H225 oder H224) und einen Flammpunkt ≤ +55 °C aufweisen, z. B. Ottokraftstoff, Ethanolkraftstoff,

 

2.

Flüssiggas (LPG, engl.: Liquefied Petroleum/Petrol Gas),

 

3.

Erdgas (CNG, engl.: Compressed Natural Gas),

 

4.

gasförmiger Wasserstoff (GH2, engl.: Hydrogen),

 

5.

flüssiger Wasserstoff (LH2, engl.: Liquefied Hydrogen) und

 

6.

Kryodruck-Wasserstoff (CcH2, engl.: Cryo-compressed Hydrogen) und

 

7.

Flüssigerdgas (LNG, engl.: Liquefied Natural Gas, LCNG, engl.: Liquefied Compressed Natural Gas).

Wenn aus einer Anlage für Flüssigerdgas (LNG) durch Verdampfung gasförmiges Erdgas (CNG) erzeugt und an einer CNG-Abgabeeinrichtung abgegeben wird, spricht man von einer LCNG-Anlage.

 

(12) Betriebsstoffe sind an Betankungsanlagen vorhandene Stoffe, die nicht Kraftstoffe gemäß Absatz 11 sind, wie

 

1.

entzündbare, leicht entzündbare oder extrem entzündbare Stoffe, z. B. Altöl unbekannter Herkunft, Flüssiggas als Brennstoff zu Heizzwecken,

 

2.

andere brennbare oder entzün...

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