(1) Abschnitt 3.1 gilt für die Ermittlung der Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 und TRGS 400 zur Bereitstellung, Montage, Installation, Benutzung und zum Betrieb von Tankstellen und Gasfüllanlagen zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen vor besonderen Gefahren durch Druck, Brände oder Explosionen.
(2) Insbesondere folgende Anlagenteile sind dabei zu berücksichtigen:
1. |
Austrittsmündungen der Entlüftungs- und Entspannungsleitungen der Behälter für Kraftstoffe, |
2. |
Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe, |
3. |
Domschächte der Lagerbehälter für Kraftstoffe, |
4. |
Fernfüllschächte der Lagerbehälter für Kraftstoffe, |
5. |
Lagerbehälter für Kraftstoffe, |
6. |
Füllleitungen für Kraftstoffe, |
7. |
Entlüftungsleitungen, Entspannungsleitungen, Gaspendel- und Gasrückführungsleitungen, |
8. |
Entnahmeleitungen für Kraftstoffe, |
9. |
Leichtflüssigkeitsabscheider einschließlich Schlammfang, |
12. |
Kühleinrichtungen, Isolierungen, sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen (MSR-Einrichtungen), Brandschutzmaßnahmen, Kryopumpen, druckspezifische Anlagenteile wie z.B. Sicherheitsventile, |
13. |
Erdungspunkte oder Potentialausgleich. |
(3) Neben dem Normalbetrieb als bestimmungsgemäßer Betriebsweise der Tankstelle oder Gasfüllanlage und deren Anlagenteilen sind auch Betriebsstörungen sowie vorhersehbare Abweichungen vom Normalbetrieb, z. B. An- und Abfahrvorgänge vor oder nach längerer Betriebsunterbrechung, vorübergehende Stilllegung, zu berücksichtigen. Zum Normalbetrieb gehören insbesondere
1. |
Füll-, Entleervorgänge, |
4. |
Inspektions- und Wartungsarbeiten, |
Betriebsstörungen sind u. a.:
1. |
vernünftigerweise nicht auszuschließende Abweichungen vom Normalbetrieb, z. B. vorhersehbare Fehlbedienung, |
2. |
das Versagen von sicherheitstechnisch bedeutsamen Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen, |
3. |
das Rückströmen von Kraft- oder Betriebsstoffen bzw. deren Dämpfen, |
4. |
Luft- oder Feuchtigkeitszutritt, |
5. |
der Ausfall der Versorgung mit Energie, Roh- und Hilfsstoffen, |
6. |
die unbeabsichtigte Freisetzung von Kraftstoffen aus Lagerbehältern, Rohrleitungen, Abgabeeinrichtungen, |
7. |
Defekte an mit Kraftstoffen oder deren Dämpfen gefüllten Bauteilen, z. B. Tanks, Rohrleitungen, Zapfventile. |
(4) Ebenso sind vernünftigerweise nicht auszuschließende äußere Einflüsse auf eine Tankstelle oder Gasfüllanlage zu berücksichtigen, wie (z. B. Gewitter).