[1] Die nachfolgend genannten Anforderungen für oberirdische Anlagenteile von Gasfüllanlagen gelten sinngemäß auch für ortsbewegliche Gasfüllanlagen.

4.1 Planung und Konzeption der Tankstelle oder Gasfüllanlage

4.1.1 Grundsätzliches

 

(1) Bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Begegnung der zu erwartenden Druck-, Brand- und Explosionsgefahren als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind auch die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Anlagenteilen zu berücksichtigen. Dies gilt beispielhaft als erfüllt, wenn für die Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Tankstellen und Gasfüllanlagen einschließlich der Arbeitsmittel mit Wechselwirkung in einer Betankungsanlage die Anforderungen dieser Technischen Regel eingehalten sind.

 

(2) Tankstellen und Gasfüllanlagen sowie Arbeitsmittel mit Wechselwirkungen mit diesen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der Tankstelle oder Gasfüllanlage stehen, sind so zu errichten, dass Flucht- und Rettungswege oder öffentlich zugängliche Verkehrsflächen nicht eingeschränkt werden.

 

(3) Bei Tankstellen und Gasfüllanlagen mit besonderen Aufstellbedingungen, z. B. unterhalb von Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, sind die Aufstellbedingungen und Nutzungsverhältnisse dieser Räume, z. B. als Wohnraum, zu berücksichtigen und die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen in einem Sicherheitskonzept festzulegen.

 

(4) Tankstellen und Gasfüllanlagen müssen für die jeweilige Benutzung ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke muss an der Abgabeeinrichtung mindestens 100 Lux betragen.

 

(5) Bei der Konzeption der Tankstelle oder Gasfüllanlage ist die Rangfolge der Explosionsschutzmaßnahmen gemäß TRGS 722 zu beachten.

 

(6) Explosionsgefährdete Bereiche dürfen sich grundsätzlich nicht auf benachbarte Grundstücksflächen und öffentliche Straßen sowie auf benachbarte Verkehrsflächen auf dem gemeinsamen Grundstück mit der Betankungsanlage erstrecken. Wenn sich Schutzabstände auf benachbarte Grundstücksflächen erstrecken oder dort vorhandene Einrichtungen wie z. B. Brandschutzmauern genutzt werden sollen, sind mit den Betroffenen diesbezügliche Vereinbarungen zu treffen und zu dokumentieren.

 

(7) Die Abfüllflächen zur Befüllung der Lagerbehälter sind so festzulegen, dass Rangierbewegungen der anliefernden Tankfahrzeuge möglichst vermieden werden. Dabei ist das Erfordernis eines schnellen Verlassens der Betankungsanlage durch die Tankfahrzeuge im Schadensfall zu beachten.

 

(8) Anlagen zur Lagerung von Altölen sind grundsätzlich nach den sicherheitstechnischen Anforderungen für Anlagen für extrem entzündbare Flüssigkeiten zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt > +55 °C gelagert werden und keine sicherheitstechnisch relevanten Wechselwirkungen mit der Betankungsanlage bestehen.

 

(9) Bei der Auswahl von Geräten, Schutzsystemen, sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU und Anlagenteilen, z. B. Schläuche, für explosionsgefährdete Bereiche, die durch verschiedene Kraft- und Betriebsstoffe gebildet werden, sind die explosionsschutztechnischen Kenngrößen derjenigen Kraft- und Betriebsstoffe maßgeblich, aus denen sich die höchsten Anforderungen hinsichtlich Gerätegruppe, Gerätekategorie, Temperaturklasse und Explosionsgruppe ergeben.

 

(10) Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind die Anforderungen an die sichere Funktion von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen) zu ermitteln, festzulegen und zu dokumentieren (siehe auch TRGS 725). Sofern sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen erforderlich sind, müssen diese das betroffene Anlagenteil bei einer Störung selbsttätig in den sicheren Zustand überführen. Bei Druckgefährdungen wird auf TRBS 1201 Teil 2 verwiesen.

4.1.2 Befehlseinrichtungen zum Abschalten

 

(1) Alle Fördereinrichtungen müssen durch eine Befehlseinrichtung stillgesetzt werden können. Dazu ist im Bereich der aufsichtführenden Stelle, z. B. an der Kasse, oder an einem gefahrlos und frei zugänglichen Ort eine zentrale Einrichtung (Anlagen-Aus-Taster) zum sicheren Abschalten aller Pumpen oder Verdichter und zum Ansteuern der Ventile der Betankungsanlage in einen sicheren Zustand vorzusehen (Anlagen-Aus). Diese Einrichtung muss jederzeit schnell und ungehindert erreichbar sein.

 

(2) Alle Abgabeeinrichtungen von Betankungsanlagen für unterschiedliche Kraft- und Betriebsstoffe, die von einer gemeinsamen aufsichtführenden Stelle beaufsichtigt werden, müssen im Gefahrenfall gemäß Absatz 1 gemeinsam in einen sicheren Zustand geführt werden.

 

(3) Die Anlagen-Aus-Einrichtung gemäß Absatz 1 muss folgenden Anforderungen genügen:

 

1.

rot/gelbe Kennzeichnung des Tasters,

 

2.

Verschaltung im Ruhestromprinzip,

 

3.

zwangsöffnende Kontakte,

 

4.

kein Selbstanlauf durch einfache Rückstellung des Tasters, z. B. Rückstellung von einer vom Not-Aus-Taster getrennten Stelle oder durch Schlüsselfunktion,

 

5.

Absicherung des Laststromkreises des Pumpen- bzw....

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