4.1.10.1 Allgemeines

 

(1) An Teilen von Tankstellen und Gasfüllanlagen für Kraftstoffe und Betriebsstoffe mit Flammpunkt ≤ +55 °C kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Regel nicht sicher verhindert werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung einer Betankungsanlage ist von einer Vielzahl von Bereichen, in denen mit dem Vorhandensein einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre gerechnet werden muss, auszugehen. Diese Bereiche sind als explosionsgefährdete Bereiche auszuweisen. Für eine Einteilung von explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen gilt Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV. Es ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV zu erstellen. Siehe hierzu auch TRGS 720, 721 und 722.

 

(2) Die in Abschnitt 4 dieser Technischen Regel genannten beispielhaften Maßnahmen setzen die folgenden Festlegungen der explosionsgefährdeten Bereiche und Zoneneinteilungen voraus. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV von einer Zoneneinteilung abzusehen, sind grundsätzlich die gemäß dieser technischen Regel für die Zone 0 angegebenen Schutzmaßnahmen zu treffen. Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn diese in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 9 GefStoffV begründet festgelegt werden.

 

(3) Die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Zoneneinteilungen sind für Ottokraftstoffe und Flüssiggas in den Abbildungen 3 bis 5 dargestellt. In der Gefährdungsbeurteilung können im Einzelfall andere Zoneneinteilungen getroffen werden.

4.1.10.2 Explosionsgefährdete Bereiche an Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränken

 

(1) Für flüssige Kraftstoffe und Flüssiggas ist das Innere des Armaturenteils von Abgabeeinrichtungen, das Innere der Schutzgehäuse für Förder- und Messeinheiten von Zapfsystemen, die Sockelschächte von Abgabeeinrichtungen sowie das Innere von Fernfüllschränken Zone 1 (Abbildung 3).

 

(2) Für flüssige Kraftstoffe und Flüssiggas ist außerhalb des Armaturenteils bzw. der Schutzgehäuse gemäß Absatz 1 der Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 0,2 m von der Gehäuseoberkante bis zum Erdboden Zone 2 (Abbildung 3). Für die mögliche Einschränkung der Ausdehnung der explosionsgefährdeten Bereiche sind die Installationsvorgaben der Hersteller zu beachten.

Abbildung 3: Einstufung der explosionsgefährdeten Bereiche an Zapfsäulen für Ottokraftstoff und Flüssiggas

 

(3) Für flüssige Kraftstoffe ist das Innere von Gehäusen oder Verkleidungen für oberirdische Rohrleitungen mit lösbaren Verbindungen Zone 2.

 

(4) Für flüssige Kraftstoffe ist der Bereich bis zu einem Abstand von 0,2 m um Kleinzapfgeräte Zone 2.

 

(5) Für Erdgas, Flüssigerdgas und Wasserstoff ist das Innere des Armaturenteils von Abgabeeinrichtungen Zone 2, wenn die Bauteile und Verbindungen technisch dicht sind und eine ausreichende natürliche Lüftung vorliegt, die z. B. mit diagonal angeordneten Öffnungen mit mindestens je 60 cm² gewährleistet ist.

 

(6) Wenn die Abgabeeinrichtung für Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff kombiniert mit Abgabeeinrichtungen für flüssige Kraftstoffe oder Flüssiggas ausgeführt ist, ist das Innere des Armaturenteils für Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff abweichend von Absatz 5 Zone 1. Bezüglich der explosionsschutztechnischen Kenngrößen wird auf Abschnitt 4.1.6 Absatz 3 verwiesen.

 

(7) Ist das Innere der Abgabeeinrichtung für Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff gemäß Absatz 6 in Zone 1 eingestuft, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 0,2 m von der Gehäuseoberkante bis zum Erdboden um die Abgabeeinrichtungen Zone 2. Ist das Innere des Armaturenteils gemäß Absatz 5 in Zone 2 eingestuft, ist um das Armaturenteil kein explosionsgefährdeter Bereich.

 

(8) Wenn Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe in Räumen aufgestellt werden, muss mit einer Ansammlung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden, die zu einem explosionsgefährdeten Bereich führt. Durch geeignete Maßnahmen nach TRGS 722, z. B. eine objektbezogene Absaugung, kann auf die Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen verzichtet werden. Satz 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Räume, die nicht allseitig umschlossen sind.

 

(9) Werden Abgabeeinrichtungen für Betriebsstoffe mit Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe kombiniert, gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Bezüglich der explosionsschutztechnischen Kenngrößen wird auf Abschnitt 4.1.6 Absatz 3 verwiesen.

 

(10) Berührt der explosionsgefährdete Bereich außerhalb der Abgabeeinrichtung für Kraftstoffe die Abgabeeinrichtungen für Betriebsstoffe, so erweitert sich der explosionsgefährdete Bereich entsprechend Absatz 2 und 7 um die äußere Kontur der Abgabeeinrichtung für Betriebsstoffe. Gleichzeitig ist das Innere der Abgabeeinrichtung für Betriebsstoffe Zone 2.

4.1.10.3 Explosionsgefährdete Bereiche in und an Lagerbehältern für Kraftstoffe sowie Behältern zur Lagerung flüssiger Betriebsstoffe

 

(1) Für flüssige Kraftstoffe gelten die Anforderungen dieser Abschnitt an die explosionsgefährdeten Bereiche in und an Lagerbehältern auch für die explosionsgefährdeten Bereiche in und an Behältern zur Lagerung flüssiger Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt ≤ +55 °C.

 

(2) Für flüssige Kraftstoffe ist das Innere aller Lagerbehälter Zone 0 (Abbil...

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