(1) Bei der kombinierten Anordnung von Abgabeeinrichtungen für verschiedene Kraft- und Betriebsstoffe oder der Anordnung von Abgabeeinrichtungen in einem explosionsgefährdeten Bereich für Kraftstoffe ist die mögliche Verschleppung explosionsfähiger Atmosphäre zu beachten.

 

(2) Bei der Anordnung von Abgabeeinrichtungen für Betriebsstoffe in Wirkbereichen nach Abschnitt 4.1.7 für Kraftstoffe ist die mögliche Verschleppung von austretenden Kraftstoffen und deren Dämpfen in das Innere der Abgabeeinrichtungen zu verhindern (schwadensichere Gehäuse im Sinne von DIN EN 60079-15). Alternativ sind das Innere der Abgabeeinrichtungen explosionsgeschützt in Kategorie 3 gemäß Richtlinie 2014/34/EU und Geräte im Inneren von tiefer gelegenen Schächten von Abgabeeinrichtungen in Kategorie 2 gemäß Richtlinie 2014/34/EU auszuführen. Satz 1 und 2 gilt auch für Abgabeeinrichtungen und Anlagenteile für andere Betriebsstoffe, z. B. für wässrige Harnstofflösung und Abgabeeinrichtungen für Wasserstoff, die sich im explosionsgefährdeten Bereich und im Wirkbereich einer Abgabeeinrichtung für Kraftstoff befinden. Abgabeeinrichtungen für Wasserstoff, die im explosionsgefährdeten Bereich oder im Wirkbereich von Ottokraftstoff oder Flüssiggas aufgestellt sind, müssen für die Temperaturklasse T3 ausgelegt sein.

 

(3) Eine Kombination von Abgabeeinrichtungen für flüssige Kraftstoffe mit Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas, Erdgas und Flüssigerdgas sowie für Betriebsstoffe ist möglich, wenn alle Anlagenteile für die Explosionsgruppe IIA bzw. bei Ethanol-Kraftstoff E100 (Ethanolanteil > 90 %) die Explosionsgruppe IIB (oder IIB1) und für die Temperaturklasse T3 ausgelegt sind. Bei einer Kombination einer Abgabeeinrichtung für gasförmigen oder flüssigen Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff mit anderen Abgabeeinrichtungen müssen alle Anlagenteile für die Explosionsgruppe IIC (oder IIB+H2) und für die Temperaturklasse T3 ausgelegt sein.

Für die Einteilung der Explosionsgruppen siehe z. B. DIN EN 60079-0 und DIN EN 16852.

 

(4) Bei der Kombination von Abgabeeinrichtungen für andere Kraft- und Betriebsstoffe mit flüssigem Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff muss zusätzlich beachtet werden, dass durch kondensierende Luft eine Anreicherung von Sauerstoff erfolgen kann. In Bereichen, in denen kondensierende Luft auftreten kann, ist sicherzustellen, dass organische Materialien (z. B. Bitumen, Schmierstoffe) nicht vorhanden sind. Abgabeeinrichtungen für flüssigen Wasserstoff (LH2) und Kryodruck-Wasserstoff (CcH2) dürfen nicht auf Bodenflächen aus organischen Verbindungen (z. B. Bitumen) aufgestellt und betrieben werden.

 

(3) Die mögliche Freisetzungsmenge bei Leckagen von Betankungsschlauchleitungen für gasförmige Kraftstoffe ist auf ein unbedenkliches Maß zu begrenzen. Dies ist z. B.

 

1.

für Flüssiggas oder Erdgas erfüllt, wenn die Schlauchleitungslänge nicht mehr als fünf Meter beträgt sowie das Innenvolumen 1,5 l nicht überschreitet;

 

2.

für gasförmigen Wasserstoff (GH2) erfüllt, wenn

 

a)

eine automatische Überprüfung des Anschlusses des Betankungsschlauchs an den Betankungsanschluss des KFZ erfolgt, so dass bei einer Undichtheit die Betankung nicht gestartet wird,

 

b)

eine automatische Überwachung der Betankung vorhanden ist, so dass bei einer Undichtheit die Betankung sofort abgebrochen wird,

 

c)

der Schlauch gefahrlos druckentlastet wird, indem der Wasserstoff über den Entlüftungsmast/-kamin abgeleitet wird, und

 

d)

nach der Betankung die Betankungskupplungdruckfrei ist;

 

e)

die Schlauchleitungslänge nicht mehr als fünf Meter beträgt.

 

3.

für flüssigen Wasserstoff (LH2) oder Kryodruck-Wasserstoff (CcH2) erfüllt, wenn

 

a)

eine automatische Überprüfung des Anschlusses des Betankungsschlauchs an den Betankungsanschluss des zu betankenden Fahrzeugs erfolgt, so dass bei einer Undichtheit die Betankung nicht gestartet wird,

 

b)

eine automatische Überwachung der Betankung vorhanden ist, so dass bei einer Undichtheit die Betankung sofort abgebrochen wird,

 

c)

der Schlauch gefahrlos druckentlastet wird, indem der Wasserstoff über den Entlüftungsmast/-kamin abgeleitet wird,

 

d)

nach der Betankung die Betankungskupplung druckfrei ist,

 

e)

die Schlauchleitungslänge nicht mehr als fünf Meter beträgt.

 

3.

für Flüssigerdgas (LNG) erfüllt, wenn

 

a)

die Abgabe im Vollschlauchsystem erfolgt,

 

b)

optional eine Gaspendelmöglichkeit zur Entspannung in ein geschlossenes System vorhanden ist,

 

c)

die Schlauchleitungslänge nicht mehr als fünf Meter beträgt und

 

d)

beim Abkuppeln der Betankungsschlauchleitung nur das im Kupplungsstück vorhandene Gas freigesetzt wird.

 

(6) Es ist sicherzustellen, z. B. durch Schlauchrückholung, dass die Betankungsschlauchleitung im Fahrbahnbereich nicht überfahren werden kann.

 

(7) Bei einer plötzlichen Erhöhung des Durchflusses, z. B. durch Schlauchabriss, muss bei gasförmigen Kraftstoffen wie Flüssiggas, Erdgas, Flüssigerdgas, gasförmigen oder flüssigen Wasserstoff oder Kryodruck- Wasserstoff das weitere Nachströmen selbsttätig unterbroche...

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