(1) An Tankstellen und Gasfüllanlagen sind für die verschiedenen Kraftstoffe Wirkbereiche festzulegen, die sich ggf. überschneiden dürfen und in denen die dazu im Folgenden aufgeführten Schutzmaßnahmen gelten.

 

(2) Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtung für flüssige Kraftstoffe und für Flüssiggas ist der mit dem Zapfventil in 1 m Höhe horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 1 m bis Erdgleiche.

 

(3) Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtung für Erdgas ist der mit dem Zapfventil in 1 m Höhe horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 1 m bis zu einer Höhe von 2 m über Erdgleiche.

 

(4) An Abgabeeinrichtungen für gasförmigen oder flüssigen Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff entfallen die Wirkbereiche, sofern das Zapfventil ein Totvolumen von max. 3 cm³ hat und die Anforderungen von Abschnitt 4.1.6 Absatz 5 erfüllt sind.

 

(5) An Abgabeeinrichtungen für Flüssigerdgas werden keine Wirkbereiche festgelegt. Jedoch sind in einem Bereich um die Anschlussstelle der Füllkupplung am Fahrzeugtank mit Radius 0,5 m alle Zündquellen, die betrieblich oder bei vorhersehbaren Betriebsstörungen auftreten, zu vermeiden, z. B. durch Geräte in Gerätekategorie 2G gemäß Richtlinie 2014/34/EU.

 

(6) Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter mit flüssigen Kraftstoffen ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten.

 

(7) Die Wirkbereiche können durch geeignete Maßnahmen verkleinert werden, z. B. durch Wände, die so aufgestellt und ausgeführt sind, dass auftreffende flüssige Kraftstoffe oder Flüssiggas sicher auf die Abfüllfläche abgeleitet werden. Bei Wänden ist dies beispielhaft erfüllt, wenn sie mindestens 1 m hoch und ausreichend breit (bei der Betankung mindestens maximale Schlauchlänge einschließlich Zapfventil zuzüglich 1 Meter) sind.

 

(8) Der Wirkbereich muss belüftet sein.

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