(1) Für Installation und Montage von kraftstoffführenden Rohrleitungen in Betankungsanlagen gelten die TRBS der Reihe 2141.

 

(2) Rohrleitungen für Kraft- und Betriebsstoffe müssen für die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen geeignet sein und während des Betriebes dichtbleiben. Dies gilt hinsichtlich der mechanischen Beanspruchungen als erfüllt, wenn die kraftstoffführenden Rohrleitungen für flüssige Kraft- und Betriebsstoffe für einen maximal zulässigen Druck (PS) von mindestens 10 bar (PN 10), für Flüssiggas für einen maximal zulässigen Druck (PS) von mindestens 25 bar (PN 25) und für Erdgas, Flüssigerdgas und Wasserstoff auf den jeweiligen Auslegungsdruck (maximal zulässiger Druck (PS)) ausgelegt sind. Für die Druckabsicherung der Rohrleitungen für Flüssiggas, Wasserstoff oder Flüssigerdgas gilt TRBS 2141.

 

(3) An Anlagen für Flüssigerdgas, flüssigen Wasserstoff und Kryodruck-Wasserstoff müssen die Materialien und Dichtungen für den zu erwartenden Temperaturbereich und das Medium geeignet sein.

 

(4) An Anlagen für Flüssigerdgas, flüssigen Wasserstoff und Kryodruck-Wasserstoff muss an zugänglichen Anlagenteilen, die tiefkalt sind, ein Schutz gegen Berührung vorgesehen sein. Alternativ kann z.B. ein vakuumisolierender Schutz vorgesehen werden.

 

(5) Erdgas, Flüssiggas, Flüssigerdgas und Wasserstoff darf nicht unbeabsichtigt aus den Lagerbehältern nachströmen können. Dazu müssen in den Rohrleitungen zwischen Lagerbehälter und Abgabeeinrichtung mit geringer Länge der Rohrleitung zum Lagerbehälter (unmittelbar hinter dem Lagerbehälter) Schnellschlussventile mit Einbindung in das Anlagen-Aus-System vorhanden sein, die schließen, sobald die Fördereinrichtung ausgeschaltet oder die Stromzuführung unterbrochen ist. In den Rücklaufleitungen für Flüssiggas und Flüssigerdgas ist der Einsatz von geeigneten Rückschlagventilen ausreichend. Satz 1 gilt bei ortsfesten Druckgasbehältern für verflüssigte entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 3 t als erfüllt, wenn die erste unterhalb des Behälters liegende Absperrarmatur in der Füll- und Entnahmeleitung für die flüssige Phase

 

1.

als eingeschweißte außenliegende und feuersichere Armatur (siehe dazu z. B. DIN EN ISO 10497 "Prüfung von Armaturen – Anforderungen an die Typprüfung auf Feuersicherheit") ausgeführt ist,

 

2.

die außenliegende Armatur durch eine Brandschutzisolierung oder Wasserberieselung geschützt ist oder

 

3.

als innen liegende Armatur ausgeführt ist.

 

(6) Die Fülleinrichtungen zum Befüllen der Lagerbehälter müssen verschließbar sein, z. B. durch dicht schließende Verschlusskappen.

 

(7) Die Gefahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Füllleitungen für entzündbare, leicht entzündbare oder extrem entzündbare Kraftstoffe muss ausgeschlossen sein. Für Maßnahmen siehe TRGS 723. Für die Zoneneinteilung wird auf Abschnitt 4.1.10 verwiesen.

 

(8) Im Verlaufe von Rohrleitungen ist zum Zwecke der Ableitung elektrostatischer Aufladungen eine dauerhafte elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen den einzelnen Segmenten der Rohrleitung erforderlich, sofern aufgrund der Konstruktion nicht auf Dauer von einer ausreichenden leitfähigen Verbindung ausgegangen werden kann. Isolierstücke an Flanschen der Füll- und Gaspendelstutzen sind zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen mit einem Widerstand < 106 Ω zu überbrücken. Satz 1 gilt bezüglich der Ableitung elektrostatischer Aufladungen für Rohrleitungen aus nicht-metallischen Werkstoffen als erfüllt, wenn der Ableitwiderstand des Rohrmaterials oder einer leitfähigen Innenbeschichtung zwischen den metallischen Anschlüssen ≤ 106 Ω beträgt. Bei isolierenden Kunststoffrohren mit einer leitfähigen Innenbeschichtung darf die in einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1 frei zugängliche äußere Oberfläche, die durch mechanische Reibung elektrostatisch aufgeladen werden kann, nicht größer als 100 cm² sein, in Zone 0 nicht größer als 50 cm².

 

(9) Oberirdische Rohrleitungen sind gegen Anfahren durch Fahrzeuge zu schützen. Schutzabstände sowie die Notwendigkeit eines zusätzlichen oder ersetzenden Anfahrschutzes sind zu ermitteln. Dabei sind die Aufstellbedingungen zu berücksichtigen, z. B. das zu erwartende Verkehrsaufkommen in der Nähe der oberirdischen Rohrleitungen, die Art, die Masse, die Geschwindigkeit und Fahrtrichtung der dort verkehrenden Fahrzeuge.

 

(10) Von Fernfüllschächten oder -schränken abgehende Rohrleitungen, die sich in öffentlich zugänglichen Bereichen befinden, sind unterirdisch zu verlegen. Rohrleitungen und Formstücke für flüssige Kraft- und Betriebsstoffe zwischen der Flammendurchschlagsicherung und dem Ort der möglichen Entzündung müssen dem zu erwartenden Explosionsdruck standhalten ohne aufzureißen. Dies ist z. B. erfüllt, wenn Rohre und Formstücke für einen maximal zulässigen Druck von mindestens 10 bar (PN 10) ausgeführt sind, auf Absatz 2 wird verwiesen. Der Abstand zwischen einer Deflagrationssicherung und dem Ort der möglichen Entzündung sowie dort angeor...

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