Hinweis:

Abschnitt 4.1.4.1 gilt nicht für die oberirdischen Lagerbehälter von Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG). Die Anforderungen an Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG), insbesondere an die Aufstellung und den Betrieb der Lagerbehälter sind im Anhang 1 zu dieser TRGS genannt.

 

(1) Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs, auch durch nicht eingewiesene Personen, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Lagerbehälter dauerhaft gegen mechanische Einwirkungen und unzulässige Erwärmung geschützt sind. Dabei sind für die Lagerung von Kraft- und Betriebsstoffen die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

 

1.

Beschädigung der Lagerbehälter und deren Anlagenteile und Rohre durch Anfahren:

 

a)

Oberirdische Lagerbehälter sind durch einen Schutzabstand zu den Ein- und Ausfahrtsbereichen, die von einer öffentlichen Straße zu den Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe führen, zu schützen. Die Größe des Abstands sowie die Notwendigkeit eines zusätzlichen oder ersetzenden Anfahrschutzes sind zu ermitteln. Dabei sind die Aufstellbedingungen, z. B. das auf der Betankungsanlage und auf öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehrswegen in Nachbarschaft zur Betankungsanlage zu erwartende Verkehrsaufkommen in der Nähe der Lagerbehälter und zugehörige oberirdische Rohrleitungen, die Art, die Masse, die Geschwindigkeit und Fahrtrichtung der dort verkehrenden Fahrzeuge zu berücksichtigen, z. B. gemäß VdTÜV-Merkblatt 965.

 

b)

Unterirdische Lagerbehälter, die überfahren werden können, müssen so eingebaut werden, dass durch die Verkehrslasten keine schädigenden Auswirkungen auf die Lagerbehälter entstehen können.

 

2.

Beschädigung der Lagerbehälter sowie unbeabsichtigte Freisetzung von Kraftstoffen durch Brand und Unterfeuerung:

Die Beeinträchtigung der Festigkeit der Lagerbehälter durch einen Brand außerhalb der Betankungsanlage sowie auf der Betankungsanlage und durch Unterfeuerung ist zu berücksichtigen. Als Brandlasten gelten zum Beispiel:

 

a)

Parkflächen für Kraftfahrzeuge,

 

b)

Verkehrsflächen auf der Betankungsanlage, auch die für die An- und Abfahrt zu betankender Fahrzeuge,

 

c)

Gebäude mit Brandlasten oder aus brennbaren Baustoffen,

 

d)

gelagerte oder abgestellte brennbare Stoffe,

 

e)

brandgefährliche Objekte, z. B. frei belüftete Behälter mit brennbaren und entzündbaren Flüssigkeiten.

Eine Brandlast besteht nicht, wenn z. B. nur brennbare Kleinteile vorhanden sind, wie Kabelumhüllungen, Schutzkästen, Wärmedämmungen von Rohrleitungen, Holzzäune.

 

3.

Veränderung der explosionsschutzrelevanten Parameter durch Umgebungseinflüsse:

Die Erwärmung der Lagerbehälter sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren oder entzündbaren Betriebsstoffen durch Sonneneinstrahlung ist bei der Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche und deren Ausdehnung zu berücksichtigen.

 

(2) Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs, auch durch nicht eingewiesene Personen, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass oberirdische Lagerbehälter gegen Eingriffe Unbefugter geschützt sind, z. B. durch Umfriedung oder Einschluss der Armaturen.

 

(3) An Gasfüllanlagen für gasförmigem oder flüssigem Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff (GH2, LH2, CcH2) mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 3 t bis 50 t sind die Lagerbehälter für Wasserstoff so anzuordnen, dass keine Wechselwirkungen zwischen den Lagerbehältern für Wasserstoff und Anlagenteilen von Tankstellen und Gasfüllanlagen für andere Kraftstoffe gegeben sind. Als Lagerbehälter können auch gefahrgutrechtlich zugelassene Transportbehälter (Kraftstofftransporteinheiten gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 Absatz 3) verwendet werden. Satz 1 ist erfüllt, wenn die Aufstellung der Lagerbehälter bzw. Kraftstofftransporteinheiten in einem separaten, nur hierfür vorgesehenen Anlagenbereich erfolgt und die sicherheitstechnisch erforderlichen Abstände festgelegt und eingehalten sind.

 

(4) Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn die Lagerbehälter bzw. Kraftstofftransporteinheiten wie folgt angeordnet sind:

 

1.

Die Lagerbehälter bzw. Kraftstofftransporteinheiten für Wasserstoff befinden sich in unmittelbarer Nähe zu den Abgabeeinrichtung für Wasserstoff. Die Gasfüllanlage für Wasserstoff ist als eine separate Anlage auszuführen. Die Gasfüllanlage und somit die Aufstellung des Lagerbehälters erfolgt nicht in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit anderen Tankstellen oder Gasfüllanlagen oder Anlagen zur Lagerung und Abgabe von Betriebsstoffen und es kommt nicht zu Wechselwirkungen mit diesen. Abweichend von Satz 3 dürfen Verkehrsflächen dieser Gasfüllanlage sich mit Verkehrsflächen der Tankstelle und anderen Gasfüllanlagen überschneiden.

der

 

2.

Die Abgabeeinrichtungen für Wasserstoff befinden sich im Bereich der Betankungsanlage für andere Kraftstoffe. Die Lagerbehälter bzw. Kraftstofftransporteinheiten sind in einem separaten Bereich anzuordnen. Die Aufstellung der Lagerbehälter bzw. Kraftstofftransporteinheiten erfolgt nicht in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit anderen Tankstellen oder Gasfüllanlagen od...

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