(1) Abgabeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des Kraftfahrzeugbehälters sowie ein unbeabsichtigter Austritt von Erdgas in die Umgebung verhindert wird.
(2) Dies gilt für Erdgas als erfüllt, wenn redundante, automatisch gesteuerte Absperrarmaturen für die Abgabeeinrichtung vor jeder Betankungsschlauchleitung vorhanden sind, die selbsttätig schließen, sobald der zulässige Füllüberdruck im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges erreicht ist oder eine zugeordnete sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung anspricht. Die Absperrarmaturen müssen auch bei häufigen Schaltvorgängen dauerhaft technisch dicht sein (z. B. Magnetventile). Eine der Absperreinrichtungen muss so eingebaut sein, dass sie im Fall eines Abrisses der Abgabeeinrichtung weiterhin sicher funktioniert. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Absperrarmaturen muss vor diesen ein Filter eingebaut sein, der im Erdgasstrom befindliche Partikel herausfiltert. Auf die Redundanz der ferngesteuerten Absperrarmaturen kann verzichtet werden, wenn die Leitung zwischen dem Magnetventil(en) des Pufferbehälters und der Abgabeeinrichtung nicht länger als 5 m ist. Jede Leitung vom Pufferbehälter zur Abgabeeinrichtung muss am Pufferbehälter durch ein stromlos geschlossenes Ventil abgesichert sein. Dieses muss in die Sicherheitskette der Abgabeeinrichtung eingebunden sein.
(3) In jeder Abgabeeinrichtung ist eine temperaturkompensierte betriebliche Einrichtung vorzusehen, die bei Erreichen des gemäß der fahrzeugtechnischen Vorgaben zulässigen Überdruckes in der Druckgasanlage des Fahrzeuges von 200 bar bezogen auf +15 °C die weitere Gaszufuhr zur Betankungsschlauchleitung selbsttätig unterbricht.
(4) Der höchstzulässige Fülldruck der Abgabeeinrichtung beträgt auf Grund verkehrsrechtlicher Vorschriften (siehe auch UN ECE R110) unter Berücksichtigung von messtechnischen und Bauteiltoleranzen 260 bar. Durch eine separate sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung ist sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung von messtechnischen und Bauteiltoleranzen gemäß fahrzeugtechnischen Vorgaben 280 bar zum Schutz der Erdgasanlage im Fahrzeug nicht überschritten werden.
(5) Der Füllschlauch muss für Erdgas sowie für die vorgesehene Betriebsweise und den vorgesehenen Betriebsdruck geeignet sein und während des Betriebs dicht bleiben. Der Ableitwiderstand zwischen den Anschlussarmaturen darf 106 Ω nicht überschreiten (siehe TRGS 727).
(6) Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Gasdurchfluss nur freigegeben wird, wenn ein einwandfrei dichter Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so konstruiert sein, dass das Lösen vom Fahrzeug erst nach Druckentlastung erfolgen kann.
(7) Es dürfen zur Abgabe nur Füllkupplungen oder Adapter verwendet werden, die zu den fahrzeugseitigen Anschlüssen passen und eine sichere Abgabe von Kraftstoff ermöglichen. Dies gilt sowohl für Abgabe an Pkw ("NGV1") als auch für die Abgabe an Nutzfahrzeuge ("NGV1" auf "NGV2") (siehe hierzu auch ANSI NGV1-2006 und ANSI NGV2-2007).
(8) Füllkupplungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein, z. B. durch Betätigen einer Sperrvorrichtung. Sie müssen so beschaffen sein, dass auch bei einem nicht bestimmungsgemäßen Lösen unter Druck keine Personen gefährdet werden. Zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre darf beim Lösen der Kupplung nicht mehr als 50 ml Gas freigesetzt werden.