(1) Abgabeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des Kraftfahrzeugbehälters sowie ein unbeabsichtigter Austritt von Wasserstoff in die Umgebung verhindert wird.
(2) Dies gilt für Wasserstoff als erfüllt, wenn redundante, automatisch gesteuerte Absperrarmaturen für die Abgabeeinrichtung vor jeder Betankungsschlauchleitung vorhanden sind, die selbsttätig schließen, sobald der maximale Betriebsdruck im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges erreicht ist oder eine zugeordnete sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung anspricht. Die Anforderungen an die Eignung und Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Absperrarmaturen müssen auch bei häufigen Schaltvorgängen dauerhaft technisch dicht sein, z. B. durch Magnetventile. Eine der Absperreinrichtungen muss so eingebaut sein, dass sie im Fall eines Abrisses der Abgabeeinrichtung weiterhin sicher funktioniert. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Absperrarmaturen müssen diese vor Verunreinigungen geschützt werden. Auf die Redundanz der ferngesteuerten Absperrarmaturen kann verzichtet werden, wenn die Leitung zwischen der Absperreinrichtung des Pufferbehälters und der Abgabeeinrichtung nicht länger als 5 m ist. Jede Leitung vom Pufferbehälter zur Abgabeeinrichtung muss am Pufferbehälter durch ein normal schließendes Ventil bei Ausfall der Hilfsenergie abgesichert sein. Dieses muss in die Sicherheitskette der Abgabeeinrichtung eingebunden sein.
(3) In jeder Abgabeeinrichtung ist eine befüllprotokollgesteuerte betriebliche Einrichtung vorzusehen, die bei Erreichen des gemäß der fahrzeugtechnischen Vorgaben zulässigen Betriebsdruckes der Druckgasanlage des Fahrzeuges die weitere Gaszufuhr zur Betankungsschlauchleitung selbsttätig unterbricht.
(4) Der Füllschlauch muss für Wasserstoff sowie für die vorgesehene Betriebsweise und den vorgesehenen zulässigen Betriebsdruck geeignet sein und während des Betriebs dicht bleiben. Der Ableitwiderstand zwischen den Anschlussarmaturen darf 106 Ω nicht überschreiten (siehe TRGS 727).
(5) Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Durchfluss nur freigegeben wird, wenn ein einwandfrei dichter Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so ausgeführt sein, dass das Lösen vom Fahrzeug erst dann erfolgen kann, wenn keine Gefährdung durch Druck, Temperatur oder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Für Wasserstoff ist dieses erfüllt, wenn eine Druckentlastung vor dem Lösen der Kupplungsteile erfolgt. Bei flüssigem Wasserstoff und Kryodruck-Wasserstoff ist zusätzlich die Zugänglichkeit zu kalten Flächen zu vermeiden.
(6) Es dürfen zur Abgabe nur Füllkupplungen verwendet werden, die zu den fahrzeugseitigen Anschlüssen passen und eine sichere Abgabe von Kraftstoff ermöglichen. Die verwendete Füllkupplung muss der Druckklasse (Nominaldruck) und der Temperaturklasse der Abgabeeinrichtung entsprechen. Die Anforderungen an die Interoperatibilität der Füllanschlüsse für Füllkupplungen ist anzuwenden.
(7) Füllkupplungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein, z. B. durch Betätigen einer Sperrvorrichtung.
(8) Zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre darf beim bestimmungsgemäßen Lösen der Füllkupplung nicht mehr als 3 cm³ Wasserstoff freigesetzt werden.