(1) Abgabeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des Kraftfahrzeugbehälters sowie ein unbeabsichtigter Austritt von Erdgas in die Umgebung verhindert wird. Die Abgabeeinrichtung muss über einen Totmannschalter bedient werden.
(2) Dies gilt für Flüssigerdgas als erfüllt, wenn redundante, automatisch gesteuerte Absperrarmaturen für die Abgabeeinrichtung vor jeder Betankungsschlauchleitung vorhanden sind, die selbsttätig schließen, sobald der zulässige Füllüberdruck im LNG-Tank (Druckbehälter) des zu betankenden Fahrzeuges erreicht ist oder eine zugeordnete sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung anspricht. Die Absperrarmaturen müssen auch bei häufigen Schaltvorgängen dauerhaft technisch dicht sein wie z. B. durch Magnetventile. Eine der Absperreinrichtungen muss so eingebaut sein, dass sie im Fall eines Abrisses der Abgabeeinrichtung weiterhin sicher funktioniert. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Absperrarmaturen muss vor diesen ein Feinfilter eingebaut sein, der im Flüssigerdgasstrom befindliche Partikel herausfiltert. Jede Leitung vom Lagerbehälter zur Abgabeeinrichtung muss am Lagerbehälter durch ein stromlos geschlossenes Ventil abgesichert sein. Dieses muss in die Sicherheitskette der Abgabeeinrichtung eingebunden sein.
(3) Die Abgabeeinrichtung darf die Betankung erst freigeben, wenn mit der an der Abgabeeinrichtung vorhandenen Erdungsleitung eine elektrisch leitfähige Verbindung zum betankenden Fahrzeug hergestellt worden ist.
(4) An Abgabeeinrichtungen muss ein Druckluftanschluss mit Ausblaspistole zur Reinigung bzw. Trocknung des Zapfventils und des Anschlusses am LNG-Tank des zu betankenden Fahrzeugs vorgesehen werden.
(5) Nach Beendigung des Tankvorgangs muss das im Betankungsschlauch verbleibende Flüssigerdgas zum Lagerbehälter hin verdampfen können.
(6) Der Füllschlauch muss für Flüssigerdgas sowie für die vorgesehene Betriebsweise und den vorgesehenen Betriebsdruck geeignet sein und während des Betriebs dicht bleiben, z. B. gemäß DIN EN ISO 21012:2017-03. Der Ableitwiderstand zwischen den Anschlussarmaturen darf 106 Ω nicht überschreiten (siehe TRGS 727).
(7) Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Flüssigerdgasdurchfluss nur freigegeben wird, wenn ein einwandfrei dichter Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so konstruiert sein, dass das Lösen vom Fahrzeug erst nach Druckentlastung erfolgen kann.
(8) Es dürfen zur Abgabe nur Füllkupplungen oder Adapter verwendet werden, die zu den fahrzeugseitigen Anschlüssen passen und eine sichere Abgabe von Kraftstoff ermöglichen.
(9) Füllkupplungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein, z. B. durch Betätigen einer Sperrvorrichtung. Sie müssen so beschaffen sein, dass auch bei einem nicht bestimmungsgemäßen Lösen unter Druck keine Personen gefährdet werden.