(1) Diese Technische Regel mit ihren Teilen (siehe Absatz 4) dient dem Schutz vor direkten und indirekten Wirkungen durch elektromagnetische Felder (EMF) am Arbeitsplatz.

 

(2) Die TREMF HF gilt für EMF im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz. Sie gilt nach § 1 Absätzen 2 und 3 EMFV nur für Kurzzeitwirkungen und nicht für vermutete Langzeitwirkungen.

 

(3) Der Teil "Allgemeines" dieser TREMF erläutert den Anwendungsbereich der EMFV und enthält die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der EMFV relevant sind, sowie Angaben zu tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch EMF.

 

(4) Gegenstand dieser TREMF sind:

 

1.

die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der EMFV hinsichtlich elektromagnetischer Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz relevant sind (Teil "Allgemeines"),

 

2.

die Beurteilung der Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten durch diese EMF (Teil 1),

 

3.

wie diese EMF gemessen oder berechnet und bewertet werden (Teil 2),

 

4.

die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch EMF (Teil 3).

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