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Die Bewertung der Gefährdungen von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten erfolgt bereichsbezogen (siehe Abschnitt 6.9.2.2.1) oder individuell (siehe Abschnitt 6.9.2.2.2).
6.9.2.2.1 Ermittlung von Bereichen mit Gefährdungen für Implantatträger
(1) In Bereichen, die der Expositionszone 0 zugeordnet werden können, sind keine Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte erforderlich.
(2) Oberhalb der Expositionszone 0 können für Beschäftigte mit passiven medizinischen Implantaten oder mit sonstigen durch magnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper Gefährdungen entstehen, wenn die ermittelte Exposition die Werte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.27 und A1.28 überschreitet. In diesem Fall sind die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen individuell zu ermitteln.
(3) Oberhalb der Expositionszone 0 oder bei Überschreitung der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 und A1.26 wird für Beschäftigte mit aktiven medizinischen Implantaten oder mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, die Beeinflussbarkeit des Implantats oder medizinischen Gerätes nur individuell ermittelt. Ohne Bewertung der Beeinflussbarkeit ist der Aufenthalt von Beschäftigten mit aktivem medizinischem Implantat in diesen Bereichen nicht zulässig.
6.9.2.2.2 Individuelle Ermittlung der Beeinflussbarkeit von Implantaten
Ist der Implantatträger dem Arbeitgeber bekannt, so lässt sich eine individuelle Lösung nach § 3 Absatz 7 EMFV für den Beschäftigten anhand der folgenden Vorgehensweise erarbeiten (siehe auch Abbildung 6.4):
1. Ermittlung der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche
Es sind die Bereiche zu bestimmen, in denen sich der Implantatträger während seiner Arbeitszeit und der Arbeitspausen aufhält. Hierzu gehören auch die Zugangswege zu Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie Flucht- und Rettungswege.
2. Ermittlung der Feldquellen
Bei der Ermittlung der Feldquellen sind alle feldrelevanten Arbeits- und Betriebsmittel sowie Anlagen innerhalb der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche und deren Zugangs- sowie Flucht- und Rettungswege zu berücksichtigen. Als Hilfestellung kann hier die Zuordnung der Bereiche zu den in Abschnitt 4 und Teil "Allgemeines" Abschnitt 7 dargestellten Expositionszonen oder Anhang 2 Tabelle A2.1 dienen.
3. Ermittlung der Exposition
Die Ermittlung der Exposition erfolgt durch einen Fachkundigen nach § 4 Absatz 1 EMFV. Neben den grundsätzlichen Anforderungen zur Ermittlung der Exposition (siehe Teil 2) sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
a) |
Betriebszustände der Feldquelle, |
b) |
die Arbeitsposition und die Körperhaltung des Implantatträgers, |
c) |
Art der Störbeeinflussung, z. B. die lokalen Feldstärken am Ort des Implantats oder im Bereich des Thorax und |
d) |
bei kardialen Implantaten: Felder mit Frequenzen, die mit dem physiologischen Herzsignal (Wiederholfrequenz 0,2 Hz bis 5 Hz) verwechselt werden können sowie Felder, die im Frequenzbereich bis 1 kHz – einschließlich durch Überlagerung zweier ähnlicher Frequenzen möglicherweise entstehender Schwebungsfrequenzen – liegen. |
4. Ermittlung der Eigenschaften des Implantats
Zur Beurteilung der Beeinflussbarkeit aktiver Implantate sind neben Hersteller und Typ des Implantats auch weitere Parameter zu ermitteln. Für Herzschrittmacher sind dies insbesondere die Funktionsweise (Schrittmachermodus), die Art der Elektroden, die Betriebsart und die programmierte Empfindlichkeit. Die meisten dieser Informationen können dem Implantatausweis entnommen werden.
5. Ermittlung und Bewertung der Störbeeinflussung
Die Ermittlung und Bewertung der Störbeeinflussbarkeit aktiver oder passiver Implantate oder sonstiger Fremdkörper oder medizinischer Vorrichtungen und Geräte, die am Körper getragen werden, kann mittels nachstehender Verfahren erfolgen:
a) |
Vergleich der Exposition mit Schwellenwerten nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 bis A1.28: Je nach vorliegender Art des Implantats (aktiv/passiv) und Art der Exposition (elektrisch/magnetisch) sind bei Einhaltung des entsprechenden Schwellenwertes weder für Beschäftigte noch für besonders schutzbedürftige Beschäftigte Schutzmaßnahmen erforderlich. |
b) |
Vergleich der Exposition mit zulässigen Werten anhand individueller Eigenschaften des Implantats, |
c) |
alternative Ermittlung der Störbeeinflussung: Es können alternative Verfahren für die Ermittlung der Störbeeinflussung verwendet werden. Dies kann beispielsweise aufgrund der Ermittlung von Schwellenwerten anhand individueller Eigenschaften des Implantats oder durch eine Überprüfung der Störbeeinflussung mittels Messungen an einem Laborplatz erfolgen [DGUV-I 203-043]. |
Abb. 6.4 Ablaufdiagramm zur Bewertung der Störbeeinflussung von Implantaten