9.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. An Arbeitsplätzen mit EMF muss der Arbeitgeber gemäß § 5a ArbMedVV regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 ArbSchG ermöglichen (Wunschvorsorge). Die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) Wunschvorsorge zeigt Umsetzungsmöglichkeiten auf. Ergeben sich weitere Vorsorgeanlässe, sollen diese in einem Termin mit der Wunschvorsorge gebündelt werden.
(2) Schwerpunkt der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die individuelle Aufklärung und Beratung des oder der Beschäftigten. Dies ist insbesondere für Träger von Implantaten wichtig. Denn für Träger von Implantaten und am Körper getragenen medizinischen Geräten kann nicht generell, das heißt von vornherein und abstrakt, eine Gefährdung durch EMF ausgeschlossen werden. Es bedarf hier einer Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Arbeitsplatzes und der Eigenschaften des jeweiligen Implantates oder eines am Körper getragenen medizinischen Gerätes oder der Beschaffenheit eines durch EMF beeinflussbaren Fremdkörpers im Körper von Beschäftigten.
(3) Die Wunschvorsorge gemäß § 11 ArbSchG einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Untersuchungen findet wie jede arbeitsmedizinische Vorsorge unter Wahrung der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge fließen anonymisiert in die Gefährdungsbeurteilung ein, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen (vgl. AMR 6.4).
9.2 Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
(1) Zu den besonderen Gefährdungen bei der Anwendung von EMF ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung durchzuführen. In der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung im Rahmen der Unterweisung sind die Beschäftigten über Anspruch auf und Zweck der Wunschvorsorge zu unterrichten. Erforderlichenfalls ist der nach § 3 Absatz 2 ArbMedVV beauftragte Arzt oder der Betriebsarzt zu beteiligen. Teil "Allgemeines" Abschnitt 3.1 Hinweis 2 ist zu berücksichtigen.
(2) Diese Beratung klärt auch über die besonderen Gefährdungen besonders schutzbedürftiger Personen auf. Sie dient insbesondere dazu, alle Beschäftigten auf besondere Gefährdungen für Träger von Implantaten und am Körper getragenen medizinischen Geräten hinzuweisen. Erlangt der Arbeitgeber die Kenntnis, dass besonders schutzbedürftige Beschäftigte berücksichtigt werden müssen, passt dieser anhand der neu vorliegenden Erkenntnisse die Gefährdungsbeurteilung an und wählt gegebenenfalls geeignete individuelle Schutzmaßnahmen aus.
Hinweis: Träger von Implantaten und am Körper getragenen medizinischen Geräten sind dem Arbeitgeber in der Regel nicht bekannt. Beschäftigte, bei denen eine Implantatversorgung vorgesehen ist, sollten den Betriebsarzt so früh wie möglich über eine solche geplante Versorgung informieren. Vor der Versorgung mit einem Implantat (wie z. B. Herzschrittmacher, Defibrillator (ICD)) sollten Beschäftigte den Betriebsarzt informieren, damit dieser in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt zu der versorgenden Klinik Kontakt aufnehmen kann. Bei der Implantatauswahl bzw. der Programmierung des Implantats können ggf. Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz des Beschäftigten berücksichtigt werden. Zum Beispiel können Werte der ermittelten EMF-Exposition (Stärke und Ausbreitung der EMF) am Arbeitsplatz für die Festlegung der Störfestigkeit von z. B. Herzschrittmachern und ICDs herangezogen werden. Bei der Weiterleitung arbeitsschutzrelevanter Informationen an den Arbeitgeber müssen die Persönlichkeitsrechte in jedem Fall gewahrt werden.