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Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TREMF "Magnetresonanzverfahren" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die in dieser Technischen Regel zu elektromagnetischen Feldern für Magnetresonanzverfahren (TREMF MR) aus der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) konkretisierten Pflichten des Arbeitgebers zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit ergänzen die frequenzspezifischen Regelungen der Technischen Regel zu elektromagnetischen Feldern für statische und niederfrequente Felder (TREMF NF) und der Technischen Regel zu elektromagnetischen Feldern für hochfrequente Felder (TREMF HF) in Bezug auf die Anwendung von Magnetresonanzverfahren.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder (EMF), die bei Magnetresonanzverfahren in der Humanmedizin, der Veterinärmedizin und anderen Bereichen eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um statische Magnetfelder, geschaltete Gradientenfelder und hochfrequente Felder.
(2) Diese TREMF "Magnetresonanzverfahren" beschreibt die Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 EMFV bei der Anwendung von Magnetresonanzverfahren. Die TREMF MR konkretisiert weiterhin bei der Anwendung von Magnetresonanzverfahren die Messung, Berechnung und Bewertung von EMF und die Vorgaben der EMFV innerhalb des durch die §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgegebenen Rahmens.
(3) Gegenstand dieser TREMF sind die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der EMFV hinsichtlich statischer und zeitveränderlicher elektrischer und magnetischer Felder, die bei Magnetresonanzverfahren eingesetzt werden, relevant sind, Angaben zu tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch diese EMF, wie diese EMF gemessen oder berechnet und bewertet werden sowie die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch EMF bei der Anwendung von Magnetresonanzverfahren.
(4) Unabhängig von den in dieser TREMF beschriebenen Vorgehensweisen sind vom Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.
2 Verantwortung
(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, muss er sich fachkundig beraten lassen, z. B. durch geeignete Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder fachkundige Personen nach § 2 Absatz 8 EMFV.
(2) Hinsichtlich der Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der jeweiligen Personalvertretungsgesetze.
3 Gliederung der TREMF
Die Technischen Regeln zur EMFV gliedern sich in folgende Teile:
Abb. 1 Gliederung der TREMF
4 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
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Es gelten die in § 2 EMFV festgelegten Begriffe. In diesem Abschnitt werden zu wichtigen Begriffen nähere Erläuterungen gegeben (alphabetische Reihenfolge).
Darüber hinaus werden an dieser Stelle die spezifischen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen für Magnetresonanzverfahren eingeführt:
4.1 Auslöseschwelle (ALS)
Auslöseschwellen sind nach § 2 Absatz 6 EMFV festgelegte Werte von direkt messbaren physikalischen Größen. Bei Frequenzen von 0 Hz ≤ f ≤ 10 MHz wird für elektrische Felder zwischen unteren und oberen Auslöseschwellen (Vermeidung direkter und indirekter Wirkungen) bzw. für magnetische Felder zwischen unteren Auslöseschwellen (Vermeidung sensorischer Wirkungen) und oberen Auslöseschwellen (Vermeidung gesundheitlicher Wirkungen) unterschieden.
4.2 Beschäftigte
Beschäftige im Sinne von § 2 Absatz 10 EMFV sind neben den Beschäftigten nach § 2 Absatz 2 ArbSchG auch Schülerinnen und Schüler, Studierende und Praktikanten sowie sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen. Sie sind den Beschäftigten nach § 2 Absatz 2 ArbSchG gleichgestellt, sofern sie bei ihren Tätigkeiten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können.
4.3 Besonders schutzbedürftige Beschäftigte
Zu besonders schutzbedürftigen Beschäftigten zählen in Anlehnung an § 2 Absatz 7 EMFV insbesondere Beschäftigte mit:
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Gegenständen im oder am Körper, die nicht abgelegt werden ... |