Zu besonders schutzbedürftigen Beschäftigten zählen nach § 2 Absatz 7 EMFV insbesondere Beschäftigte mit:

 

1.

aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,

 

2.

passiven medizinischen Implantaten, bei denen eine Beeinflussung durch EMF möglich ist (z. B. durch Erwärmung oder Kraftwirkung),

 

3.

medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,

 

4.

sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder

 

5.

eingeschränkter Thermoregulation, z. B. infolge von Medikamenteneinnahme.

Hinweis: Der Begriff "Körperhilfsmittel" wird synonym für Implantate oder medizinische Geräte, die am Körper getragen werden, verwendet.

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