(1) Bei Überschreitung der EGW für sensorische Wirkungen für f ≤ 400 Hz nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.10 hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
1. |
die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt ist, |
2. |
die EGW der internen elektrischen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen für f ≤ 400 Hz nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.9 nicht überschritten werden und |
3. |
unverzüglich weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 EMFV ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome nach § 6 Absatz 7 EMFV auftreten. |
Hinweis 1: Im Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 3 sind "vorübergehende Symptome" reversible sensorische Wirkungen, die mit Verlassen des verursachenden EMF innerhalb kurzer Zeit abklingen (siehe Teil "Allgemeines" Anhang 1 Abschnitt A1.4).
Hinweis 2: Technische Maßnahmen zur Vermeidung einer Ganzkörperexposition und Teilkörperexposition des Kopfes und Rumpfes umfassen z. B. Abgrenzungen (siehe Abschnitt 6.2) oder Abschrankungen (siehe Abschnitt 6.3) mit Durchgriffsöffnungen für die Hände. Beim Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung, z. B. gegen Wärmeeinwirkung, sind angemessene Innendurchmesser der Durchgriffsöffnungen zu wählen.
(2) Im Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 1 wird als "kurzzeitige Einzelereignisse" das Auftreten von sensorischen Wirkungen wie folgt verstanden:
Weitere absehbare Überschreitungen werden durch verhaltensbezogene Maßnahmen, die z. B. im Rahmen der Unterweisung (siehe Abschnitt 7.5) den Beschäftigten vorgestellt werden, vermieden.
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