6.9.2.1 Allgemeines
(1) Es wird empfohlen, die Beeinflussbarkeit eines Implantats individuell unter Berücksichtigung der Exposition der/des Beschäftigten und der Eigenschaften des Implantats zu ermitteln (individuelle Gefährdungsbeurteilung).
(2) Im Rahmen der Unterweisung werden alle Beschäftigten darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung zur Durchführung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nur gegeben ist, wenn der Arbeitgeber von der besonderen Schutzbedürftigkeit Kenntnis erhält.
Hinweis: Für die vorausschauende Arbeitsgestaltung ist es empfehlenswert, dass der Arbeitgeber bereits vor der Implantation, z. B. über den Betriebsarzt, über die bevorstehende besondere Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte informiert wird. Optimal ist hierbei die direkte Kommunikation zwischen behandelndem Arzt (z. B. Kardiologe) und Betriebsarzt mit dem Ziel, die betrieblichen Gegebenheiten bei der individuellen Anpassung des Implantats zu berücksichtigen.
(3) Ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung wie für Besucher und Fremdpersonal nicht möglich, ist zu prüfen, ob auf Basis von Anhang 2 Tabelle A2.1 allgemeingültige organisatorische Maßnahmen abzuleiten sind.
6.9.2.2 Bewertung
[Vorspann]
Die Bewertung der Gefährdungen von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten erfolgt bereichsbezogen (siehe Abschnitt 6.9.2.2.1) oder individuell (siehe Abschnitt 6.9.2.2.2).
6.9.2.2.1 Ermittlung von Bereichen mit Gefährdungen für Implantatträger
(1) In Bereichen, die der Expositionszone 0 zugeordnet werden können, sind keine Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte erforderlich.
(2) Oberhalb der Expositionszone 0 können für Beschäftigte mit passiven medizinischen Implantaten oder mit sonstigen durch magnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper Gefährdungen entstehen, wenn die ermittelte Exposition die Werte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.27 und A1.28 überschreitet. In diesem Fall sind die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen individuell zu ermitteln.
(3) Für Beschäftigte mit passiven medizinischen Implantaten oder mit sonstigen durch magnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper können Gefährdungen in statischen Magnetfeldern entstehen, wenn die ermittelte Exposition oberhalb der oberen ALS Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.17 liegt.
(4) Für Beschäftigte mit aktiven medizinischen Implantaten oder mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, können Gefährdungen in statischen Magnetfeldern entstehen, wenn die ermittelte Exposition oberhalb der unteren ALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.16 dieser TREMF liegt.
(5) Oberhalb der Expositionszone 0 oder bei Überschreitung der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 und A1.26 wird für Beschäftigte mit aktiven medizinischen Implantaten oder mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, die Beeinflussbarkeit des Implantats oder medizinischen Gerätes nur individuell ermittelt. Ohne Bewertung der Beeinflussbarkeit ist der Aufenthalt von Beschäftigten mit aktivem medizinischem Implantat in diesen Bereichen nicht zulässig.
6.9.2.2.2 Individuelle Ermittlung der Beeinflussbarkeit von Implantaten
Ist der Implantatträger dem Arbeitgeber bekannt, so lässt sich eine individuelle Lösung nach § 3 Absatz 7 EMFV für den Beschäftigten anhand der folgenden Vorgehensweise erarbeiten (siehe auch Abbildung 6.4):
1. Ermittlung der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche
Es sind die Bereiche zu bestimmen, in denen sich der Implantatträger während seiner Arbeitszeit und der Arbeitspausen aufhält. Hierzu gehören auch die Zugangswege zu Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie Flucht- und Rettungswege.
2. Ermittlung der Feldquellen
Bei der Ermittlung der Feldquellen sind alle feldrelevanten Arbeits- und Betriebsmittel sowie Anlagen innerhalb der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche und deren Zugangs- sowie Flucht- und Rettungswege zu berücksichtigen. Als Hilfestellung kann hier die Zuordnung der Bereiche zu den in Abschnitt 4 und Teil "Allgemeines" Abschnitt 7 dargestellten Expositionszonen oder Anhang 2 Tabelle A2.1 dienen.
3. Ermittlung der Exposition
Die Ermittlung der Exposition erfolgt durch einen Fachkundigen nach § 4 Absatz 1 EMFV. Neben den grundsätzlichen Anforderungen zur Ermittlung der Exposition (siehe Teil 2) sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
a) |
Betriebszustände der Feldquelle, |
b) |
die Arbeitsposition und die Körperhaltung des Implantatträgers, |
c) |
Art der Störbeeinflussung, z. B. die lokalen Feldstärken am Ort des Implantats oder im Bereich des Thorax und |
d) |
bei kardialen Implantaten: Felder mit Frequenzen, die mit dem physiologischen Herzsignal (Wiederholfrequenz 0,2 Hz bis 5 Hz) verwechselt werden können sowie Felder, die im Frequenzbereich bis 1 kHz – einschließlich durch Überlagerung zweier ähnlicher Frequenzen möglicherweise entstehender Schwebungsfrequenzen – liegen. |
4. Ermittlung der Eigenschaften des Implantats
Zur Beurteilung der Beeinflussbarkeit aktiver Implantate sind neben Hersteller und Typ des Implantats auch weitere Parameter zu ermitteln. Für Herzschrittmacher sind dies insbesondere die Funktionsweise (Schrittmachermodus), die Ar...