Die zu bewertende Exposition liegt in Abhängigkeit von der Frequenz unterhalb der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.7 zur Gewährleistung der Sicherheit von Beschäftigten mit Implantaten im Sinne des Forschungsberichts FB 451 und der unteren ALS[1] bzw. der ALS für thermische Wirkungen[2]. Bei Einhaltung dieser Schwellen liegt eine vergleichsweise geringe Exposition vor. In der Expositionszone 0 sind weder für Beschäftigte noch für besonders schutzbedürftige Beschäftigte mit Implantaten gemäß Forschungsbericht FB 451 technische Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Pflicht zur Unterweisung nach § 19 EMFV bleibt hiervon unberührt.

Hinweis 1: Muss der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen (siehe Abschnitt 3.1) z. B. die Grenzwerte nach Anhängen 1 bis 3 26. BImSchV oder nach Anhängen 2 und 3 EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG einhalten, so kann er die Expositionszone 0 um eine Unter-Expositionszone erweitern, z. B. Expositionszone 0Allgemeinbevölkerung.

Hinweis 2: Die verschiedenen Bewertungsgrundlagen (Schwellenwerte, verschiedene ALS) für Expositionszone 0 sind in Abbildung 7.1 (für elektrische Felder) und Abbildung 7.2 (für magnetische Felder) durch unterschiedliche Linienarten gekennzeichnet (siehe korrespondierende Legenden).

Hinweis 3: Andere indirekte Gefährdungen durch EMF und andere Gefährdungsfaktoren, mit Ausnahme der Beeinflussung von Implantaten gemäß Forschungsbericht FB 451, werden im Expositionszonenkonzept nicht berücksichtigt und müssen gesondert betrachtet werden, z. B. Brand und Explosion durch elektrischen Überschlag.

[1] Elektrische Felder: Schnittpunkt von Schwellenwert nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.25 und unterer ALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.13 bei f ≈ 1,253 kHz.
[2] Magnetische Felder: Schnittpunkt von Schwellenwert nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.26 und ALS für thermische Wirkungen nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.21 bei f ≈ 138,095 kHz.

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