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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
1 Das Technische Regelwerk im Rahmen der Gefahrstoffverordnung
(1) Das Technische Regelwerk umfasst die vom Ausschuss für Gefahrstoffe beschlossenen Regeln und Erkenntnisse nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 GefStoffV. Das Technische Regelwerk enthält auch Regelungen aus konkreten EG-Vorschriften, auf die in der Verordnung gleitend verwiesen wird und die dadurch in nationales Recht umgesetzt werden.
(2) Das Technische Regelwerk besteht aus den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie den Beschlüssen der TRGS-Reihe 900, die dem jeweiligen Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene und sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Sie werden der Entwicklung entsprechend angepasst, vom AGS beschlossen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 GefStoffV bekanntgegeben.
(3) Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRGS bzw. Beschlüsse bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten (§ 8 Abs. 1 GefStoffV). Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer TRGS oder eines Beschlusses davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Verordnung in diesen Punkten eingehalten werden.
2 Aufbau des Technischen Regelwerks
Das Technische Regelwerk gliedert sich wie folgt:
TRGS 001 - 099 |
Allgemeines, Aufbau und Beachtung |
TRGS 100 - 199 |
Begriffsbestimmungen |
TRGS 200 - 299 |
Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen |
TRGS 300 - 399 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge |
TRGS 400 - 499 |
Gefährdungsbeurteilung |
TRGS 500 - 599 |
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
TRGS 600 - 699 |
Ersatzstoffe und Ersatzverfahren |
TRGS 700 - 899 |
Brand- und Explosionsschutz |
TRGS 900 - 999 |
Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS |
3 Übersicht über die gültigen Technischen Regeln (TRGS)
Eine aktuelle Übersicht über die gültigen Technischen Regeln (TRGS) einschließlich der veröffentlichten Änderungen und Ergänzungen findet sich auf der Homepage der BauA unter "www.baua.de >> Themen-von-A-Z >> Gefahrstoffe >> TRGS"
4 Beachtung von TRGS
(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen
- ob diese Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den in der TRGS beschriebenen Vorgaben entsprechen,
- ob ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist,
- wie die Vorgaben der TRGS erreicht werden können.
(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen technische Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen des organisatorischen Arbeitsschutzes, der Hygiene oder der Arbeitsmedizin entsprechend der TRGS festzulegen.
(3) Erforderlichenfalls hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die bereits vor der Bekanntmachung einer neuen, ergänzten, geänderten oder neu gefassten TRGS durchgeführt wurden, bestehende technische Schutzmaßnahmen an die neuen oder geänderten Regeln und Erkenntnisse anzupassen:
1. |
unverzüglich, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden, |
2. |
nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn sich dadurch die Arbeitssicherheit erheblich erhöht (s. auch § 3 Abs. 1 ArbSchG). |
Die neuen Regeln und Erkenntnisse können Aussagen enthalten, wann die Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen bzw. eine Frist nach Satz 1 Nr. 2 nennen.
5 Beachtung von Beschlüssen
Die Regelungen der Nummer 4 gelten auch für Beschlüsse der TRGS-Reihe 900 ff.
6 Anordnungen im Einzelfall
Auf die Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anordnungen zu treffen (§ 20 Abs. 4 GefStoffV, § 22 Abs. 3 ArbSchG und § 23 ChemG), wird hingewiesen.