(1) Auch bei Abfällen basiert die Kennzeichnung auf einer Einstufung. Diese soll soweit möglich auf bekannte Daten oder vorhandene aussagekräftige Informationen zur Zusammensetzung des Abfalls zurückgeführt werden, analytische Prüfungen (Ausnahme z. B. Flammpunkt, pH-Wert, bestimmte Inhaltsstoffe wie Schwermetalle) sind in der Regel nicht erforderlich.

 

(2) Bei Gefahrstoffen, die beispielsweise wegen Überschreitung der Mindesthaltbarkeit ungebraucht als Abfall entsorgt werden, wird die Einstufung in der Regel unverändert übernommen.

 

(3) Für die Einstufung, insbesondere von Gemischen, ist ein gegenüber der CLP-Verordnung vereinfachtes Verfahren möglich (siehe Anhang 2). Die Ausgangsstoffe bzw. mögliche Inhaltsstoffe sowie deren Anteil im Abfall und deren Einstufung sind – soweit möglich – zu ermitteln. Kann die Abwesenheit einstufungsrelevanter, gefährlicher Stoffe nicht ausgeschlossen bzw. das Unterschreiten von Konzentrationsgrenzwerten nicht sichergestellt werden, ist die jeweils schärfere Einstufung (Gefahrenkategorie) heranzuziehen.

 

(4) Für die Einstufung des Abfalls können folgende Informationen bezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe verwendet werden:

 

1.

Einstufung der Stoffe und Gemische sowie der Inhaltsstoffe der Gemische in den Abschnitten 2 und 3 der Sicherheitsdatenblätter,

 

2.

Harmonisierte Einstufungen in Anhang VI der CLP-Verordnung (Stoffliste),

 

3.

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA,

 

4.

Kennzeichnung auf den Etiketten von Originalgebinden,

 

5.

TRGS 905 oder TRGS 907,

 

6.

eigene Einstufungen, die im Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 GefStoffV dokumentiert sind,

 

7.

eigene Einstufungen aufgrund von Testergebnissen, betrieblichen Erfahrungen und Analogieschlüssen oder

 

8.

abfallrechtliche Deklarationsanalyse.

 

(5) Liegt eine gefahrgutrechtliche Einstufung des Abfalls vor, kann diese bzgl. der physikalischen, akut toxischen und umweltgefährlichen Eigenschaften für die gefahrstoffrechtliche Einstufung herangezogen werden.

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