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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderun gen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS beschreibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere nach § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 GefStoffV.
(2) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung.
(3) Diese TRGS soll dem Arbeitgeber Hilfestellung geben, wie die Stoffe und Gemische, die nicht von einem Lieferanten nach § 4 GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet wurden (z. B. im Unternehmen synthetisierte Produkte oder Zwischenprodukte), selbst einzustufen und zu kennzeichnen sind.
(4) Diese TRGS enthält für bestimmte Fälle vereinfachte Vorgehensweisen und Erleichterungen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bei der innerbetrieblichen Einstufung und Kennzeichnung.
(5) Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften regelt diese TRGS die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften der GefStoffV auf Abfälle, soweit es sich um Gefahrstoffe handelt und Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt werden.
(6) Diese TRGS enthält Kennzeichnungsempfehlungen für Stoffe und Gemische, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt und noch nicht oder noch nicht hinreichend geprüft wurden.
2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsgang im Sinne dieser TRGS ist ein bestimmter auf die Erfüllung einer Arbeitsaufgabe ausgerichteter Arbeitsablauf. Er wird als Teil eines Arbeitsprozesses innerhalb eines Arbeitsbereiches an einem bestimmten Arbeitsplatz oder an einer Gruppe gleichartiger Arbeitsplätze durchgeführt.
(2) Umschließungen im Sinne dieser TRGS umfassen ortsbewegliche Behälter und ortsfeste Einrichtungen.
(3) Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind Behälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Stoffe oder Gemische aufbewahrt und innerbetrieblich transportiert werden oder werden können. Zu den ortsbeweglichen Behältern zählen:
1. |
alle Arten von Verpackungen und Tanks gemäß Gefahrgutrecht; dazu gehören auch Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), Druckgefäße (insbesondere Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, verschlossene Kryo-Behälter und Flaschenbündel) und Druckgaspackungen sowie |
2. |
andere ortsbewegliche Umschließungen, wie beispielsweise Standgefäße in Laboratorien, Apotheken und wissenschaftlichen Instituten, Behälter zur Zwischenlagerung, aber auch Behältnisse zur Probenahme oder zur Vermeidung von Tropfverlusten oder Rückstellmustergefäße. |
(4) Ortsfeste Einrichtungen im Sinne dieser TRGS sind:
1. |
stationäre Behälter, in denen Stoffe oder Gemische aufbewahrt bzw. gelagert werden und |
2. |
Rohrleitungen für den innerbetrieblichen Transport. |
(5) Ein Produktionsgang im Sinne dieser TRGS beinhaltet das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und Verarbeitung. Zum Produktionsgang gehören auch der innerbetriebliche Transport und die zeitlich befristete Aufbewahrung von Zwischenprodukten innerhalb eines nicht abgeschlossenen Produktionsverfahrens. Stoffe und Gemische in ortsfesten Einrichtungen befinden sich im Produktionsgang, solange sie Bestandteil des Herstell- oder Verarbeitungsprozesses sind, z. B. in Reaktoren, Rührkesseln, Kolonnen, Pumpen, Wärmetauschern, Zwischenbehältern oder Rohrleitungen innerhalb einer Anlage. Rohrleitungen die von einer zu einer anderen Anlage führen (siehe Nummer 4.5.3) sowie die Lagerung in Lagertanks oder Silos außerhalb der Produktionsanlage zählen nicht zum Produktionsgang (siehe Nummer 4.5.1).
(6) Im Übrigen sind in dieser TRGS die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind.
3 Allgemeine Hinweise bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden (siehe hierzu TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen").
(2) Der Arbeitgeber darf...