(1) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Eigenschaften des Gefahrstoffs, der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition einzelne ausgewählte Maßnahmen nach § 8 GefStoffV zum Schutz der Beschäftigen ausreichen.
(2) Ein eindeutiger Maßstab für "geringe Menge" lässt sich allgemeingültig nicht angeben, da hierzu auch die gefährlichen Eigenschaften, das Freisetzungsvermögen des Gefahrstoffes und die konkreten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Höhe und Dauer der Exposition sind inhalative und dermale Beiträge sowie physikalisch-chemische Eigenschaften zu berücksichtigen. Eine niedrige inhalative Exposition kann z.B. bei Feststoffen unter Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen wie Pasten, Wachse, Granulate, Pellets oder Masterbatches vorliegen.
(4) Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind:
1. |
Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind ("Haushaltsprodukte"), unter haushaltsüblichen Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer), wie z.B.
- Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackstiften,
- Klebearbeiten mit haushaltsüblichen Mengen von Klebstoffen,
- Einlegen von Spülmaschinentabs,
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2. |
Verwendung geringer Mengen von Gefahrstoffen für bestimmte analytische Zwecke, z.B.
- bei der Chromat- oder Permanganattitration,
- bei spektroskopischen oder chromatographischen Verfahren,
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3. |
Reinigen von optischen Bauelementen mit Spiritus und Aceton während der Montage unter Zuhilfenahme eines getränkten Wattestäbchens (50ml-Lösemittel-Spender am Arbeitsplatz). |
(5) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung können nicht sein:
1. |
gemäß TRGS 401 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die mit "Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 1/1A/1B/1C; H314" gekennzeichnet sind, wenn ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann, |
2. |
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in engen Räumen und Behältern. |
3. |
Tätigkeiten mit Flüssigkeiten, bei denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Dies kann schon bei geringen Flüssigkeitsmengen (im ml-Bereich) der Fall sein. |
(6) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind nicht erforderlich: Substitution, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, weitere Expositionsermittlungen, Begrenzung der Zahl der Beschäftigten, Zutrittsverbote sowie eine Betriebsanweisung nach TRGS 555. Die bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Einzelfall ggf. erforderlichen Maßnahmen sind vom Arbeitgeber jedoch festzulegen, z.B. Sauberkeit am Arbeitsplatz.
(7) Liegt eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung vor, kann auf eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden (siehe hierzu Nummer 8 Absatz 6 dieser TRGS).