(1) Gefahrstoffe sind hautresorptiv, wenn sie wie folgt eingestuft sind:

 

1.

Akute Toxizität Kategorie 1 oder 2 (Acute Tox. 1 oder 2; H310), H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt,

 

2.

Akute Toxizität Kategorie 3 (Acute Tox. 3; H311), H311: Giftig bei Hautkontakt,

 

3.

Akute Toxizität Kategorie 4 (Acute Tox. 4; H312), H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt,

 

4.

Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) Kategorie 1 (STOT SE 1; H370), H370: Schädigt die Organe bei Hautkontakt, oder Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) Kategorie 2 (STOT SE 2; H371), H371: Kann die Organe schädigen bei Hautkontakt, oder

 

5.

Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition) Kategorie 1 (STOT RE 1; H372), H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition der Haut, oder Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition) Kategorie 2 (STOT RE 2; H373), H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition der Haut.

 

(2) Gefahrstoffe sind auch hautresorptiv, wenn sie in der TRGS 900, TRGS 905 oder TRGS 910 mit "H" (hautresorptiv) gekennzeichnet sind. Wenn der Gefahrstoff nicht in diesen TRGS aufgeführt ist, kann die MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft als weitere Informationsquelle herangezogen werden.

 

(3) Stoffe mit einer Einstufung in eine der folgenden Gefahrenklassen und -kategorien sind bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zusätzlich wie hautresorptive Stoffe zu behandeln, falls keine diesbezüglichen Informationen zu erhalten sind:

 

1.

Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität Kategorien 1A, 1B oder 2,

 

2.

Wirkungen auf oder über die Laktation oder

 

3.

Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition oder wiederholte Exposition) Kategorien 1 oder 2, wenn kein Expositionsweg im Gefahrenhinweis H370, H371, H372 oder H373 angegeben ist.

 

(4) Bei einigen Stoffen ist unter bestimmten Randbedingungen neben dem direkten Hautkontakt auch die Aufnahme des Stoffs über die Gas-/Dampfphase oder als Aerosol zu berücksichtigen. Nachfolgend sind beispielhaft Stoffe genannt, bei denen die Aufnahme über die Gas-/Dampfphase einen zusätzlichen relevanten Aufnahmepfad darstellen kann, wenn große Hautbereiche nicht von Arbeits- oder Schutzkleidung bedeckt sind:

 

1.

2-Butoxyethanol,

 

2.

2-Methoxyethanol,

 

3.

2-Ethoxyethanol,

 

4.

N-Methyl-2-pyrrolidon,

 

5.

Ethylenoxid,

 

6.

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe im heißen Zustand.

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