(1) Hautschutzmittel dürfen anstelle von Schutzhandschuhen nur eingesetzt werden, wenn das Tragen von Schutzhandschuhen z. B. bei Tätigkeiten an Maschinen mit Einzugsgefahr nicht zulässig ist.
(2) Der Einsatz von Hautschutzmitteln sollte unter Beratung durch eine fachkundige Person für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, z. B. der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt, erfolgen.
(3) Die Benutzung von Hautschutzmitteln beschränkt sich auf Arbeiten mit Hautkontakt zu Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten sowie Arbeiten mit einem
1. |
kurzzeitigen Hautkontakt oder länger andauernden kleinflächigen Hautkontakt zu Gefahrstoffen mit der Einstufung EUH066: Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen, oder mit einem |
2. |
kurzzeitigen kleinflächigen Hautkontakt zu Gefahrstoffen mit einer Einstufung bezüglich akuter Toxizität (dermal) Kategorie 4 (Acute Tox. 4; H312), H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder einer Einstufung Hautreizung Kategorie 2 (Skin Irrit. 2; H315), H315: Verursacht Hautreizungen. |
Tabelle 5: Einsatzmöglichkeiten von Hautschutzmitteln
(4) Wenn entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Hautschutzmittel als persönliche Schutzmaßnahme am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, müssen sie folgende weitere Anforderungen erfüllen:
1. |
eindeutige und leicht erkennbare Kennzeichnung als Hautschutzmittel, |
2. |
konkrete Angaben zum Anwendungsgebiet der Produkte sowie |
3. |
eine nachgewiesene Wirksamkeit mit Darlegung des Nachweisverfahrens für die ausgelobte Schutzwirkung. Die Wirksamkeitsprüfung muss durch den Hersteller nach geltenden wissenschaftlichen und medizinischen Empfehlungen durchgeführt werden (siehe AWMF-Leitlinie "Berufliche Hautmittel" der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD)). Hautschutzmittel, deren Wirksamkeit am Menschen (in vivo) nachgewiesen wurde (z. B. repetitives Irritationsmodell = mehrfache wiederholte Einwirkung über mehrere Tage), sind bei der Auswahl zu bevorzugen, weil bisherige in vitro Testungen zum Wirksamkeitsnachweis die eigentliche berufliche Expositionssituation nicht zur Genüge simulieren. Hautschutzmittel, die nach dem DGUV Grundsatz GS-PS-14 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der Wirksamkeit von Hautschutzmitteln" zertifiziert sind, erfüllen diese Vorgaben. Sie sind erkennbar an dem DGUV Test-Zeichen mit dem Zeichenzusatz "Wirksamkeit geprüft". |
(5) Bei der Auswahl von Hautschutzmitteln sind auch mögliche Gefährdungen, die vom Hautschutzmittel selbst ausgehen können, zu berücksichtigen, z. B. individuelle allergische Reaktionen auf die Inhaltsstoffe von Hautschutzmitteln.
(6) Die Benutzung von Hautschutzmitteln unter Schutzhandschuhen ist im Allgemeinen nicht erforderlich. Sollte es in Einzelfällen jedoch notwendig sein, Arbeiten mit und ohne Schutzhandschuhe zu verrichten, so kann ein geeignetes Hautschutzmittel unter Schutzhandschuhen benutzt werden. In diesem Fall muss das Hautschutzmittel vollständig in die Haut eingezogen sein, bevor die Schutzhandschuhe angezogen werden. Hautschutzmittel, insbesondere fettende, können die Schutzwirkung von Chemikalienschutzhandschuhen beeinträchtigen. Hautschutzmittel mit hohem Emulgatoranteil, z. B. solche, die zur Erleichterung der Hautreinigung ausgelobt sind, dürfen unter Schutzhandschuhen nicht benutzt werden.
(7) Hautschutzmittel sind vor den hautbelastenden Tätigkeiten, z. B. zu Arbeitsbeginn, nach Pausen oder nach der Hautreinigung zu benutzen. Sie sind auf die saubere und trockene Haut aufzutragen.
(8) Die Hautreinigung hat möglichst schonend zu erfolgen. Die Intensität der Reinigung und die Auswahl des Reinigungsmittels sind dem Grad der Verschmutzung anzupassen. Hierbei sind möglichst Hautreinigungsmittel ohne Reibekörper bzw. ohne organische Lösemittel zu verwenden. Nach dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen sollten die Hände nur abgetrocknet und nicht gewaschen werden, um eine Austrocknung durch Wasser und Reinigungsmittel zu vermeiden.
(9) Der Einsatz reibekörperhaltiger Hautreinigungsmittel sollte auf die Entfernung von stark anhaftenden Verschmutzungen, die es in der Arbeitsorganisation weitgehend zu verhindern gilt, beschränkt werden. Auf den Einsatz von Reinigungsbürsten sollte verzichtet werden. Ist der Einsatz reibekörperhaltiger Hautreinigungsmittel erforderlich, sollte sichergestellt sein, dass diese möglichst selten, z. B. nur am Ende des Arbeitstages, angewendet werden. An Waschplätzen sollten immer zusätzlich reibekörperfreie Hautreinigungsmittel (Flüssigreiniger) zur Verfügung gestellt werden.
(10) Durch die Anwendung von Hautpflegemitteln nach Beendigung der Tätigkeit kann die Regeneration der Haut unterstützt werden. Dies sollte im Hand- und Hautschutzplan Berücksichtigung finden. Hautpflegemittel dürfen jedoch nicht als Hautschutzmittel vor hautbelastender Tätigkeit benutzt werden, da sie Stoffe enthalten können, z. B. Harnstoff, die das Eindringen von Stoffen in die Haut fördern (Carrier-Effekt).
(11) Weitere Informationen zur Auswahl...