Für die Tätigkeit bzw. den Arbeitsbereich ist die ermittelte Expositionssituation im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen schrittweise anhand der folgenden Bewertungskriterien zu beurteilen:

 

1.

Bewertung von Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwerten unter Berücksichtigung des Stoffindexes auf Basis der Schichtmittelwerte:

 

a)

Ist der Stoffindex I ≤ 1, lautet das Ergebnis: Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes.

 

b)

Ist der Stoffindex I > 1, lautet das Ergebnis: Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes.

 

2.

Bewertung von Stoffen mit einem Beurteilungsmaßstab aus stoffspezifischen TRGS sowie bei Stoffen mit Beurteilungsmaßstäben nach Abschnitt 5.1 Absatz 2 auf Basis der Schichtmittelwerte:

 

a)

Ist der Stoffindex I ≤ 1, lautet das Ergebnis: Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes.

 

b)

Ist der Stoffindex I > 1, lautet das Ergebnis: Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes.

 

3.

Bewertung von Stoffen mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentration auf Basis der Schichtmittelwerte:

 

a)

Ist der Schichtmittelwert kleiner oder gleich der Akzeptanzkonzentration, lautet das Ergebnis: Einhaltung der Akzeptanzkonzentration.

 

b)

Ist der Schichtmittelwert größer als die Akzeptanzkonzentration und kleiner oder gleich der Toleranzkonzentration, lautet das Ergebnis: Überschreitung der Akzeptanzkonzentration und Einhaltung der Toleranzkonzentration.

 

c)

Ist der Schichtmittelwert größer als die Toleranzkonzentration, lautet das Ergebnis: Überschreitung der Toleranzkonzentration.

 

4.

Die Bewertung von Kurzzeitwerten erfolgt unter Berücksichtigung der Expositionshöhe und -dauer und des zeitlichen Abstandes zwischen den Expositionsspitzen innerhalb der Schicht. Die Anforderungen für Kurzzeitwerte sind erfüllt, wenn für einen Stoff

 

a)

in keinem 15-Minuten-Intervall der Kurzzeitwert überschritten wird und

 

b)

maximal vier 15-Minuten-Intervalle oberhalb des Beurteilungsmaßstabes nach Abschnitt 5.1 Absatz 1 oder 2 innerhalb einer Schicht auftreten und

 

c)

zwischen jeweils zwei dieser 15-Minuten-Intervalle möglichst ein zeitlicher Abstand von 60 Minuten liegt. Bei Stoffen ohne KZW (Überschreitungsfaktor 8) oder Stoffen der Kurzzeitwertkategorie II sind in Abhängigkeit von der Höhe der ermittelten Konzentration auch längere zusammenhängende Kurzzeitwertphasen bis zu maximal 120 Minuten möglich. In diesem Fall ist die maximal zulässige Konzentration gemäß Abschnitt 5.2.2 Absatz 3 zu berechnen.

 

5.

Für krebserzeugende Stoffe mit Toleranzkonzentration oder Beurteilungsmaßstäben gelten die Regelungen der TRGS 910 sowie Abschnitt 5.2.2 Absatz 6.

 

6.

Die Anforderungen an Momentanwerte sind erfüllt, wenn diese zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

 

7.

Bewertung von Bewertungsindizes:

 

a)

Ist der Bewertungsindex BI ≤ 1, lautet das Ergebnis: Einhaltung des Bewertungsindexes.

 

b)

Ist der Bewertungsindex BI > 1, lautet das Ergebnis: Überschreitung des Bewertungsindexes.

 

8.

Die Bewertung von Stoffen ohne Beurteilungsmaßstab nach Abschnitt 5.1 kann z. B. anhand nachfolgender Kriterien erfolgen. Eine Einhaltung der Bewertungskriterien liegt vor, wenn

 

a)

durch Analogieschlüsse von vergleichbaren Tätigkeiten und Stoffen dies fachlich begründet werden kann (z. B. mit einer homologen Verbindung mit einem AGW oder einem Surrogat),

 

b)

Schutzmaßnahmen gegenüber chemischen Belastungen am Arbeitsplatz entsprechend branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen (z. B. Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition", Expositionsbeschreibungen der Unfallversicherungsträger, Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) [6], Branchenregelungen, Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis, Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA [7]) eingehalten sind,

 

c)

der Stand der Technik, z. B. beschrieben in Merkblättern der Unfallversicherungsträger, Positivlisten von Geräten [8], umgesetzt ist.

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