(1) Die ermittelte Exposition hat der Arbeitgeber im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu beurteilen, wobei das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung nicht berücksichtigt werden darf. Bei Bedarf sind weitere fachkundige Stellen hinzuzuziehen. Zur Erhebung des Befundes sind alle Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 5.3.3 für einen zu beurteilenden Arbeitsbereich oder eine Tätigkeit zusammenzuführen und zu beurteilen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist der Befund. Der Befund zur Beurteilung der Schutzmaßnahmen hinsichtlich der inhalativen Exposition kann lauten:

 

1.

Schutzmaßnahmen ausreichend,

 

2.

Schutzmaßnahmen nicht ausreichend.

Der Befund ist zu begründen und zu dokumentieren (siehe Abschnitt 7 und Anhang 1 Abschnitt 6). Zum Befund gehören auch Festlegungen zur Befundsicherung nach Abschnitt 6.

 

(2) Der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" liegt vor, wenn die Maßnahmen nach § 8 der GefStoffV berücksichtigt und alle Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 5.3.3 einschließlich der Einhaltung der Akzeptanzkonzentration erfüllt sind und dies beispielsweise anhand eines der nachfolgenden Kriterien auch zukünftig begründet werden kann:

 

1.

Ermittlungen für den ungünstigen Fall (reasonable worst case)

Die Ermittlungen wurden für ungünstige Bedingungen durchgeführt, so dass im Normalfall niedrigere Belastungen zu erwarten sind.

 

2.

Relevante Randbedingungen sind langfristig stabil

Es ist sichergestellt, dass sich die relevanten Randbedingungen langfristig nur unwesentlich ändern, so dass vergleichsweise geringe Schwankungen der Exposition zu erwarten sind.

 

3.

Dauerüberwachung

Durch Dauerüberwachung werden bei Überschreiten einer vorgegebenen Konzentration geeignete Schutzmaßnahmen ausgelöst (siehe Anhang 4).

 

4.

Fortlaufende Wirksamkeitskontrolle

Durch ständige oder regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit wird gewährleistet, dass die im Befund festgelegten geeigneten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

 

5.

Erfahrungen von vergleichbaren Arbeitsplätzen

Erfahrungen von vergleichbaren Arbeitsplätzen haben gezeigt, dass langfristig die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" zu erwarten ist.

 

(3) Der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" kann auch getroffen werden, wenn die Toleranzkonzentration eingehalten wird und dargelegt werden kann, dass alle technischen, organisatorischen und hygienischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft und weitere Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik absehbar nicht möglich sind. Gemäß A2.2.2 Tabelle 4 werden Kontrollmessungen empfohlen.

 

(4) Bei Stoffen mit Beurteilungsmaßstäben aus stoffspezifischen TRGS liegt der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" vor, wenn der Beurteilungsmaßstab eingehalten wird und die Vorgaben der jeweiligen stoffspezifischen Schutzmaßnahmen-TRGS erfüllt sind.

 

(5) Der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" kann auch getroffen werden, wenn gewährleistet wird, dass die Verhältnisse am Arbeitsplatz repräsentativ widergespiegelt werden und

 

1.

bei einer einzelnen Arbeitsplatzmessung der Stoffindex I bzw. der Bewertungsindex BI während einer Schicht kleiner oder gleich 0,10 sind oder

 

2.

für mindestens drei Arbeitsplatzmessungen in verschiedenen Schichten die Ergebnisse vorliegen und alle Stoffindizes bzw. die Bewertungsindizes kleiner oder gleich 0,25 sind und

 

3.

zusätzlich zu 1. und 2. die Kurzzeitwertanforderungen erfüllt sind.

 

(6) Bei einer einzelnen Arbeitsplatzmessung von krebserzeugenden Stoffen mit ERB kann der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" getroffen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Verhältnisse am Arbeitsplatz repräsentativ widergespiegelt werden und der Schichtmittelwert kleiner oder gleich 0,20[1] der Akzeptanzkonzentration ist.

 

(7) Der Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" liegt vor, sobald eines der Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 5.3.3 und die Anforderungen gemäß Abschnitt 5.3.4 Absatz 3 und 4 nicht erfüllt sind. Im Befund sind alle betrachteten Stoffe oder Tätigkeiten möglichst differenziert darzustellen, um expositionsmindernde Maßnahmen festlegen zu können.

 

(8) Ein Befund nach Absatz 2 bis 7 kann nicht abgeleitet werden, wenn z. B.

 

1.

die Randbedingungen nicht repräsentativ sind,

 

2.

das Ermittlungsergebnis nicht repräsentativ ist,

 

3.

noch keine ausreichenden Erkenntnisse zur Exposition vorliegen,

 

4.

die Ergebnisse der Expositionsermittlung stark schwanken oder

 

5.

Ermittlungsergebnisse nicht plausibel sind.

Es sind alle betrachteten Stoffe oder Tätigkeiten möglichst differenziert darzustellen, um die weitere Vorgehensweise festlegen zu können, wie der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" erreicht werden kann.

 

(9) Lautet der Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend", sind unverzüglich expositionsmindernde Maßnahmen und anschließend eine erneute Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition vorzunehmen.

[1] Nur bei Anwendung eines geeigneten Messverfahrens (s. Anhang 2 Abschnitt 3.1) kann dieser Wert erreicht werden.

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