(1) Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) beschreiben für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den Stand der Technik, der Arbeitshygiene und der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Art, des Ausmaßes und der Dauer der inhalativen Exposition.

 

(2) Zusätzlich können für weitere Aufnahmewege (z.B. orale Aufnahme oder dermale Gefährdung), die für die Beurteilung der Exposition bedeutsam sind, oder für mögliche Brand- und Explosionsgefährdungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen, der Stand der Technik und Arbeitshygiene beschrieben werden. Im Anwendungsbereich der VSK ist auf die zusätzliche Behandlung dieser Gefährdungen ausdrücklich hinzuweisen.

 

(3) Bei den in VSK beschriebenen Schutzmaßnahmen überschreitet die inhalative Exposition bestimmte Beurteilungsmaßstäbe nicht. Als Beurteilungsmaßstäbe dienen

 

1.

Arbeitsplatzgrenzwerte,

 

2.

Beurteilungsmaßstäbe für krebserzeugende Gefahrstoffe, die nach § 20 Absatz 4 GefStoffV in der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" bekannt gegeben worden sind (siehe hierzu auch Nummer 5.3 der TRGS 402) und

 

3.

bei Gefahrstoffen ohne AGW andere Beurteilungsmaßstäbe gemäß Nummer 5.4.2 der TRGS 402 mit Begründung, weshalb diese zur Beurteilung herangezogen werden.

 

(4) Stellt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Maßnahmen der VSK erfüllt sind, können künftig Arbeitsplatzmessungen entfallen.

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