(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Isocyanaten nur von Beschäftigten durchführen lassen, die über auftretende Gefahren unterwiesen und mit den Schutzmaßnahmen sowie dem Verhalten im Notfall vertraut sind.
(2) Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz nur zu Ausbildungszwecken Tätigkeiten mit Isocyanaten durchführen, wenn die Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist und der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist. Mit akut toxischen Isocyanaten der Kategorien 1 und 2 dürfen sie alleine keine Tätigkeiten durchführen. Schulungsanforderungen nach Abschnitt 6 Absatz 6 können sowohl für die Jugendlichen als auch das überwachende Lehrpersonal erforderlich sein.
(3) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes umzusetzen. Für schwangere oder stillende Frauen ist das allergene Potential von Isocyanaten zu berücksichtigen. Ist eine fachkundige Beurteilung speziell für Isocyanate durch den Arbeitgeber nicht möglich, hat er fachkundigen ärztlichen Rat einzuholen. Arbeitnehmerinnen in diesen Arbeitsbereichen sind über mögliche Gesundheitsgefährdungen wie die Entwicklung einer Allergie durch die Einwirkung dieser Stoffe zu informieren.
(4) Für das Verhalten im Notfall hat der Arbeitgeber Maßnahmen festzulegen und in die Betriebsanweisung aufzunehmen.
(5) Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie bei Störungsbeseitigungen darf der Arbeitgeber nur Personen einsetzen, die über mögliche Gefährdungen (z. B. nicht entleerte Rohrleitungen, Leckagen) und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurden.
(6) Reinigungslösungen, nicht ausgehärtete Produktionsabfälle und Isocyanat-Reste dürfen in den Arbeitsbereichen nicht offen gelagert oder ausgehärtet werden. Der Arbeitgeber hat für diese Zwecke Behälter in ausreichender Menge bereitzustellen und sicherzustellen, dass sie abgedeckt oder abgesaugt werden. Eine mögliche Druckentwicklung durch Selbsterwärmung oder chemische Reaktionen ist zu berücksichtigen. Isocyanatreste können u. a. durch Behandlung zu Polyharnstoff umgesetzt werden, von dem in der Regel nur noch geringe Gefährdungen ausgehen.
(7) Bei hoher Gefährdung hat der Arbeitgeber die Notfall- und Entsorgungsmaßnahmen auf den Fall der Freisetzung von Isocyanaten in größeren Mengen auszudehnen. Falls Ersthelfer oder technisches Personal (Entsorgung, Abfahren von Anlagen) im Notfall selbst gefährdet sein können, ist für sie geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und sie sind in der praktischen Handhabung zu unterweisen. Bei hoher Gefährdung ist außerdem alle zwei Jahre eine Sicherheitsübung durchzuführen, auszuwerten und formlos zu dokumentieren.