(1) Belastete und nicht belastete Bereiche von Umkleideräumen sind strikt zu trennen (Schwarz-Weiß-Prinzip). Separate Umkleideräume – getrennt durch Waschräume – sind anzustreben. Bei der Errichtung von neuen Betrieben ist die Separierung umzusetzen. Die Häufigkeit der Spindreinigung ist gemäß Gefährdungsbeurteilung festzulegen. In der Praxis hat sich die Reinigung mit feuchtem Tuch wöchentlich von außen und mindestens jährlich von innen bewährt.

 

(2) Das Betreten von Kantinen- und Pausenräumen mit bleibelasteter Kleidung oder bleibelasteten Schuhen ist nicht erlaubt. Dies kann z. B. durch Wechsel der Arbeitskleidung, durch Absaugen der Arbeitskleidung, durch Tragen sauberer Kittel und Nutzung von Einwegüberziehschuhen erreicht werden.

 

(3) Umkleide-, Wasch- und Pausenräume (inkl. Mobiliar) sind täglich feucht zu reinigen. Um die ordentliche Reinigung sicherzustellen, ist ein Reinigungsplan zu erstellen sowie die sach- und fachgerechte Durchführung zu kontrollieren und zu dokumentieren.

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