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TRGS 505: Blei / 4.8 Unterweisung der Beschäftigten

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(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über eine sichere Arbeitsweise bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen zu unterweisen. Inhalt, Form und Sprache der Unterweisung für die Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV in Verbindung mit der TRGS 555 festgelegt. Die stoffspezifische Unterrichtung und Unterweisung erfolgt im Wesentlichen anhand dieser TRGS und der Betriebsanweisung, in der die auftretenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen beschrieben sind. Eine Muster-Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen ist in Anhang 4 enthalten.

 

(2) Die Erstunterweisung (vor Arbeitsaufnahme) soll folgende Inhalte vermitteln:

 

1.

Gesundheits- und Umweltgefährdungen durch Blei und Bleiverbindungen,

 

2.

erforderliche Schutzmaßnahmen und Hygieneregeln, u. a.

 

a)

Benutzung und Kontrolle von Absaugeinrichtungen,

 

b)

Reinigung von Arbeitsbereich, Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln,

 

c)

sachgerechte Verwendung und Kontrolle der persönlichen Schutzausrüstung,

 

d)

Regelungen für die Arbeitskleidung,

 

e)

Hygieneregeln, z. B. vor dem Essen oder Trinken,

 

f)

Verhalten im Gefahrfall und bei Betriebsstörungen,

 

g)

Maßnahmen zur Ersten Hilfe,

 

h)

Sachgerechte Entsorgung von bleihaltigen Abfällen.

 

(3) Weiterhin ist ein wichtiger Teil der Unterweisung die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung einschließlich der Erläuterung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und insbesondere des Biomonitorings (siehe hierzu Absatz 6).

 

(4) Folgeunterweisung (mindestens jährlich) umfassen:

 

1.

Wiederholung der Erstunterweisung,

 

2.

Änderungen im Betriebsablauf,

 

3.

Eingehen auf Anpassung des Verhaltens.

 

(5) Unter Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Regel AMR 6.4 sind in Abhängigkeit von Ergebnissen der arbeitsmedi...

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