(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über eine sichere Arbeitsweise bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen zu unterweisen. Inhalt, Form und Sprache der Unterweisung für die Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV in Verbindung mit der TRGS 555 festgelegt. Die stoffspezifische Unterrichtung und Unterweisung erfolgt im Wesentlichen anhand dieser TRGS und der Betriebsanweisung, in der die auftretenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen beschrieben sind. Eine Muster-Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen ist in Anhang 4 enthalten.

 

(2) Die Erstunterweisung (vor Arbeitsaufnahme) soll folgende Inhalte vermitteln:

 

1.

Gesundheits- und Umweltgefährdungen durch Blei und Bleiverbindungen,

 

2.

erforderliche Schutzmaßnahmen und Hygieneregeln, u. a.

 

a)

Benutzung und Kontrolle von Absaugeinrichtungen,

 

b)

Reinigung von Arbeitsbereich, Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln,

 

c)

sachgerechte Verwendung und Kontrolle der persönlichen Schutzausrüstung,

 

d)

Regelungen für die Arbeitskleidung,

 

e)

Hygieneregeln, z. B. vor dem Essen oder Trinken,

 

f)

Verhalten im Gefahrfall und bei Betriebsstörungen,

 

g)

Maßnahmen zur Ersten Hilfe,

 

h)

Sachgerechte Entsorgung von bleihaltigen Abfällen.

 

(3) Weiterhin ist ein wichtiger Teil der Unterweisung die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung einschließlich der Erläuterung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und insbesondere des Biomonitorings (siehe hierzu Absatz 6).

 

(4) Folgeunterweisung (mindestens jährlich) umfassen:

 

1.

Wiederholung der Erstunterweisung,

 

2.

Änderungen im Betriebsablauf,

 

3.

Eingehen auf Anpassung des Verhaltens.

 

(5) Unter Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Regel AMR 6.4 sind in Abhängigkeit von Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zusätzliche Unterweisungen durchzuführen.

 

(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung unter Beteiligung der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Ärztin oder des Arztes erhalten. Unter Beteiligung der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Ärztin oder des Arztes ist nicht zwingend zu verstehen, dass die Ärztin oder der Arzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise erfüllt werden durch ärztliche Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien (siehe hierzu AMR 3.2). In der Beratung sind den Beschäftigten in einer für den Laien verständlichen Beschreibung die möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung, einschließlich Sofortmaßnahmen, zu erläutern und sie sind über ihre Ansprüche auf arbeitsmedizinische Vorsorge zu informieren.

 

(7) Bei der Beratung sind die Erkenntnisse des Abschnittes 5.2.2 der DGAUM S1 Leitlinie zu berücksichtigen. Insbesondere soll angesprochen werden, dass:

 

1.

die Aufnahme in der Regel über den Atemtrakt, aber auch über den Magen-Darm-Trakt erfolgt,

 

2.

Blei nicht über die intakte Haut aufgenommen wird,

 

3.

ein Biomonitoring für Blei vorhanden ist und empfohlen wird,

 

4.

individuelle Werte der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen,

 

5.

der Blutbleispiegel neben den technischen Schutzmaßnahmen entscheidend von der persönlichen Hygiene abhängt (siehe Abschnitt 4.7),

 

6.

Rauchen mit kontaminierten Händen (und Kleidung) zu einer deutlich erhöhten Bleiaufnahme in den Körper führt,

 

7.

erhöhte Bleikonzentration die Blutbildung stören und eine anhaltende Blutarmut entstehen kann und Müdigkeit, Antriebsarmut und Blässe auf eine durch Blei verursachte Blutarmut hinweisen können,

 

8.

Blei unter anderem in die Knochen eingelagert wird und dort nur sehr schwer herausgelöst werden kann und deswegen eine Belastung über Jahre hervorrufen kann,

 

9.

Blei chronische, nicht heilbare Schäden der Nieren, des Zahnfleisches und der Zähne hervorrufen kann,

 

10.

Blei die Fruchtbarkeit beeinträchtigt und das Kind im Mutterleib schädigt,

 

11.

erhöhte Blutbleispiegel die Zeugungsfähigkeit anhaltend beeinträchtigen,

 

12.

Blei schwere und nicht reversible Nervenschäden mit Lähmungen verursachen kann.

 

(8) Sonstige Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers sind in §§ 13, 14 und 15 GefStoffV geregelt. Die Beratungs- und Mitteilungspflichten des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin sind in § 6 ArbMedVV genannt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge