(1) Bei Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 können
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eine für die Arbeitnehmer gesundheitsschädliche Konzentration oder Menge an Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen (Nebel oder Stäube), |
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gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, |
entstehen oder vorhanden sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Lüftung der Räume und Behälter nicht ausreichend ist oder wegen der erforderlichen Anwendungstechnik unterbunden werden muss. Weiterhin können
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Gefahrstoffe in flüssiger oder fester Form, die die Haut schädigen oder über die Haut aufgenommen werden (siehe TRGS 401), |
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Gefährdungen durch Brände, |
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Gefährdungen durch eingeschränkte Bewegungs-, Flucht- und Rettungsmöglichkeiten, |
entstehen oder vorhanden sein.
(2) Vor Beginn der Arbeiten hat der Arbeitgeber nach den Maßgaben des § 7 GefStoffV zu ermitteln, ob Gefährdungen nach Absatz 1 auftreten und diese zu bewerten. Hierzu
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ist festzustellen, welche Stoffe und Zubereitungen in welcher Menge und Konzentration in Räumen und Behältern enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann, |
2. |
sind die räumlichen Gegebenheiten und die Lüftungsverhältnisse zu ermitteln. |
(3) Stehen Räume, in denen gesundheitsschädliche Konzentrationen und/oder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, in offener Verbindung zu benachbarten Räumen, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob auch in diesen Räumen gesundheitsschädliche Konzentrationen und/oder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Gefährdet sind insbesondere darunter liegende Räume, wenn Gase, Dämpfe oder Nebel schwerer als Luft sind (z. B. Propan, Lösemitteldampf), und darüber liegende Räume, wenn diese leichter als Luft sind (z. B. Wasserstoff).
(4) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind zum Schutz der Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen nach den Nummern 4 bis 10 festzulegen.
(5) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (einschließlich der Ergebnisse des Freimessens nach Nummer 3.2) und die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein (Muster siehe Anlage 1) festzuhalten und in den Betriebsanweisungen und den Unterweisungen zu berücksichtigen.
(6) Der Erlaubnisschein kann sich auf mehrere Räume bzw. Behälter beziehen, sofern immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind.
(7) Bei der Erstellung des Erlaubnisscheines haben Arbeitgeber (Auftragnehmer) und Auftraggeber entsprechend den Bestimmungen des § 8 ArbSchG zusammenzuarbeiten. (s. auch Nummer 4.8).