(1) Die Forderungen von Abschnitt 11.1.4 gelten für akut toxische Flüssigkeiten der Kategorie 1 oder 2.

 

(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Bereiche mit hoher und mit sehr hoher Gefährdung festzulegen, in denen bei Leckagen eine entsprechende Gesundheitsgefährdung besteht. Hierbei ist neben den toxischen Eigenschaften die Dichtigkeit aller Anlagenteile zu berücksichtigen. Zur Festlegung der Bereiche mit hoher Gefährdung können die Beurteilungsmaßstäbe bei kurzfristiger, i.d.R. einmaliger Exposition herangezogen werden, wie z. B. die AEGL-2[1] oder ersatzweise ERPG-2 oder vergleichbare stoffspezifische Beurteilungswerte bei einer einstündigen Exposition. Zur Festlegung der Bereich mit sehr hoher Gefährdung können analog die AEGL-3 oder ersatzweise ERPG-3 Werte benutzt werden. Die Dauer der Exposition mit sehr hoher Gefährdung ist in Abhängigkeit der physikalisch-chemischen und toxischen Eigenschaften, der gelagerten Mengen sowie den örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

 

(3) Die Bereiche mit sehr hoher Gesundheitsgefährdung sind mit dem Warnzeichen W016 nach ASR A1.3 deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

 

(4) In Bereichen mit sehr hoher Gesundheitsgefährdung dürfen sich nur Baulichkeiten und Einrichtungen befinden, die dem Betrieb der Lagerbehälter dienen.

 

(5) In Bereichen mit störungsbedingten Leckagen, wie z. B. Pumpen, Armaturen, sind Maßnahmen zur Verhinderung und Detektion von Produktaustritten vorzusehen, sofern diese nicht mit einer Rückhalteeinrichtung versehen, und geeignete Maßnahmen zur möglichst gefahrlosen Ableitung der ausgetretenen Flüssigkeiten installiert sind. Dies kann bei Flüssigkeiten mit hohem Dampfdruck (oder leichtflüchtigen Stoffen) z. B. durch Gasmesseinrichtungen erfolgen, bei Flüssigkeiten mit niedrigem Dampfdruck kann hierfür auch eine Füllstandsüberwachung des Auffangraumes mit Alarmierung bei Erreichen von Grenzwerten dienen. Die Verhinderung von Produktaustritt kann z. B. erfolgen durch

 

1.

Einhausen dieser Bereiche,

 

2.

spezielle Flanschsicherungen,

 

3.

Verwendung besonders dichter Armaturen oder Pumpen.

Die Ausbreitung von Produkt kann verhindert werden z. B. durch Vorhandensein spezieller Chemikalien, die mit den ausgetretenen Flüssigkeiten zu ungefährliche Stoffen reagieren. Die Wirksamkeit ist zu überprüfen, die Anwesenheit von ausgetretenem Produkt ist mittels geeigneter Detektionsmethode zu überwachen,

 

(6) Zur Begrenzung der Ausbreitung bei störungsbedingten Leckagen sind nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung spezielle Maßnahmen im Alarmplan festzulegen. Geeignete Maßnahmen können sein, in Abhängigkeit der physikalische-chemischen und chemischen Eigenschaften und der Menge:

 

1.

Erzeugen von Wasserschleiern,

 

2.

Abdecken mit geeigneten Flüssigkeiten (z. B. Weißöl, Schaum),

 

3.

chemische Umsetzung der ausgetretenen Flüssigkeiten durch Versprühen geeigneter Flüssigkeiten,

 

4.

Begrenzen der flächigen Ausbreitung durch Verwirbeln mittels Wasserdampf (Dampfsperre).

Diese Einrichtungen, z. B. Sprührohre, Sprühwände, können fahrbar oder ortsfest eingebaut sein. Abschnitt 5.2 Absatz 5 gilt entsprechend.

 

(7) Bei Neuanlagen müssen Bereiche hoher Gefährdung auf den Werksbereich begrenzt werden und dürfen nicht in öffentlich zugängliche Gebiete ragen. Sind die Anforderungen von Satz 1 bei bestehenden Anlagen nicht erfüllt, sind im festzulegenden Gefahrenabwehrplan geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Falle einer Produktfreisetzung zu ergreifen.

 

(8) Zur Festlegung der unter Absatz 2 aufgeführten Bereiche sind geeignete Ausbreitungsrechnungen durchzuführen, z. B. nach VDI-Richtlinie 3783 (12/2007) Blatt 1 für Gase gleichschwer oder leichter als Luft und Blatt 2 für Gase schwerer als Luft. Dabei ist eine mittlere Ausbreitungssituation zu Grunde zu legen. Für die Ausbreitungsrechnungen ist die Menge zu Grunde zu legen, die nach dem zu unterstellenden Leckageszenario vernünftigerweise austreten kann. Bei der Festlegung der Austritts- und Ausbreitungsbedingungen sind jeweils die besonderen Randbedingungen für den Standort zu berücksichtigen.

[1] AEGL= Acute Exposure Guideline Level.

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