1.2.1 Inertisierte nicht einatmende Tanks

Wenn in einem Tank ohne Verbindung zur Atmosphäre, die zu einer Beatmung des Tanks führen kann, durch ausreichende Zugabe von Inertgas, z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, gewährleistet ist, dass sich außer bei der Erstinertisierung keine explosionsfähige Atmosphäre im Tankinneren bilden kann, muss im Inneren dieser Tanks kein explosionsgefährdeter Bereich unterstellt werden. [1]

[1] Bei der Erstinertisierung muss sichergestellt werden, dass die Sauerstoffgrenzkonzentration sicher unterschritten wird. Auf TRGS 722 Abschnitt 4.3 wird verwiesen.

1.2.2 Inertisierte Tanks mit Belüftungsarmaturen

 

(1) Bei intertisierten Tanks mit Belüftungsarmatur wird durch die Inertisierung die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre reduziert, so dass von der Festlegung einer Zone 0 gemäß Abschnitt 1.1 Absatz 1 dieser Anlage abgewichen werden kann. Satz 1 gilt bei Umsetzung der Anforderungen der Absätze 2 bis 10 als erfüllt, wenn in der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der betrieblichen Verhältnisse und den Eigenschaften der gelagerten Stoffe keine anderen Festlegungen getroffen wurden.

 

(2) Die Belüftungsarmatur einer Lüftungseinrichtung von inertisierten Tanks ist als Noteinrichtung vorzusehen, die nur sehr selten in Grenzfällen (Ausfall der Inertgaszufuhr, extreme witterungsbedingte Abkühlung) anspricht.

 

(3) Bei Tanks dürfen durch Zugabe von Inertgas die Anforderungen an die Ausrüstung der Tanks wegen der geringeren Wahrscheinlichkeit für das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre verringert werden, wenn die unter den Absätzen 4 bis 6 genannten Anforderungen erfüllt sind.

 

(4) Vor der erstmaligen Befüllung des Tanks (z.B. auch nach Wartungsarbeiten) ist durch Inertgaszugabe die Sauerstoffkonzentration der Tankatmosphäre auf unter 50 % der z.B. in der TRGS 722 Abschnitt 4.3 genannten Sauerstoffgrenzkonzentrationabzusenken. Diese Erstinertisierung ist durch Messung der Sauerstoffkonzentration zu überprüfen.

 

(5) Die Lüftungseinrichtungen von inertisierten Tanks müssen so bemessen sein, dass sowohl der maximal zulässige Atmungsvolumenstrom als auch der maximal mögliche Inertgasvolumenstrom abgeleitet werden können, ohne dass im Tank unzulässige Druckverhältnisse auftreten können. Hinsichtlich der Bemessung der Lüftungseinrichtungen wird auf Abschnitt 7.1.1 der TRGS 509 sowie auf Abschnitt 1.1 der Anhang 1 verwiesen. Ist bei dem Ausfall von Regeleinrichtungen der Inertisierungsanlage eine Notspülung mit Inertgas vorgesehen, so ist der anfallende Inertgasvolumenstrom bei der Bemessung der Entlüftungsarmatur der Lüftungseinrichtung zu berücksichtigen. Die Entlüftungsarmatur muss auch für den Versagensdurchlass der Druckreduzierung der Inertisierungsanlage ausreichend bemessen sein.

 

(6) Die Tankbeatmung bei dem Entleeren oder bei witterungsbedingter Abkühlung der Tanks muss mit Inertgas erfolgen. Hierbei ist auf eine ausreichende Inertgasversorgung zu achten.

 

(7) Die Anforderungen von Absatz 6 gelten als erfüllt, wenn die Inertgasversorgung auf Grundlage der maximalen Belüftungs- und Pumpenvolumenströme A und P gemäß Anhang 1 Abschnitt 1.1.2 Absatz 2 festgelegt wurde, wobei in Verbindung mit Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen eine dreifache Abstufung vorzusehen ist. Die Mindestwerte des in einer Inertgasanlage vorzuhaltenden Volumens l und des Inertgasvolumenstroms I sind den Abb. A2-1 und A2-2 zu entnehmen oder wie unter folgender Nummer 1 bis 3 angegeben zu berechnen. In das vorzuhaltende Volumen bei Umgebungsdruck darf auch das Normvolumen des Rohrleitungsnetzes der Inertgasversorgung (z. B. ab einer Luftzerlegungsanlage) mit einbezogen werden. Es sind die jeweils unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen anzuwenden.

 

1.

Inertisierungsstufe 1

Die Inertgasversorgung muss durch geeignete Messungen (z. B. des Tankdrucks oder der Sauerstoffkonzentration) überwacht werden. Bei Erreichen des Ansprechdruckes des Belüftungsventils muss Alarm ausgelöst werden.

Abweichend von Abschnitt 1.1 Absatz 1 dieser Anlage ist das Innere der Tanks Zone 1.

Der Tank ist ausreichend gegen das Hineinschlagen von Flammen geschützt, wenn die Flammendurchschlagsicherung der Be- und Entlüftungseinrichtung deflagrationssicher gegen atmosphärische Explosionen und dauerbrandsicher ist. Für die Dauerbrandsicherheit ist Explosionsgruppe II A gemäß DIN EN ISO 16852 ausreichend. Hierbei sind die vom Hersteller der Dauerbrandsicherungen genannten Einsatzbedingungen zu beachten, insbesondere ist dabei die Eignung für Alkohole zu berücksichtigen.

 

2.

Inertisierungsstufe 2

Der unter Inertisierungsstufe 1 festgelegte Alarm muss das Abschalten der Entleerungspumpen bewirken.

Abweichend von Abschnitt 1.1 Absatz 1 dieser Anlage ist das Innere der Tanks Zone 2.

Der Tank ist ausreichend gegen das Hineinschlagen von Flammen geschützt, wenn die Flammendurchschlagsicherung der Be- und Entlüftungseinrichtung deflagrationssicher gegen atmosphärische Explosionen für die Explosionsgruppe II A gemäß DIN EN ISO 16852 ist.

 

3.

Inertisierungsstufe 3

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