(1) Um die Mündung der Entlüftungseinrichtungen von Tanks ist der Bereich, der durch einen Zylinder mit dem Radius R nach Tabelle 3 dieser Anlage gebildet wird, Zone 1. Dieser Zylinder beginnt 3 m über der Mündung der Entlüftungseinrichtung und reicht herab bis zur Kontur des Tanks bzw. bis zur Erdgleiche. Sofern die Zone 1 um die Entlüftungseinrichtung die Konturen des Tanks berührt, ist ferner der Bereich um die Konturen des Tanks bis zu einem Abstand R, jedoch höchstens bis zu 1,5 m, Zone 1.

Tabelle 3 Explosionsgefährdete Bereiche

Max. Volumenstrom* [m³/h]

Flammpunkt TF

[°C]

R

[m]
60

TF < 0

0 ≤ TF < 21

21 ≤ TF < 35

35 ≤ TF ≤ 55

2

1

0,5

0,5
180

TF < 0

0 ≤ TF < 21

21 ≤ TF < 35

35 ≤ TF ≤ 55

3

1,5

1

0,5
450

TF < 0

0 ≤ TF < 21

21 ≤ TF < 35

35 ≤ TF ≤ 55

5

2,5

1,5

1
900

TF < 0

0 ≤ TF < 21

21 ≤ TF < 35

35 ≤ TF ≤ 55

7

3,5

2

1
1 350

TF < 0

0 ≤ TF < 21

21 ≤ TF < 35

35 ≤ TF ≤ 55

8,5

4,5

2,5

1,5
1 800

TF < 0

0 ≤ TF < 21

21 ≤ TF < 35

35 ≤ TF ≤ 55

10

5

2,5

1,5
2 400

TF < 0

0 ≤ TF < 21

21 ≤ TF < 35

35 ≤ TF ≤ 55

12

6

3

2
3 000

TF < 0

0 ≤ TF < 21

21 ≤ TF < 35

35 ≤ TF ≤ 55

14

7

3,5

2
* Maximaler Volumenstrom der Pumpe, mit welcher der Tank befüllt wird, ggf. dividiert durch die Zahl der Lüftungsöffnungen, höchstens jedoch durch 3
 

(2) Unabhängig von den sich nach Absatz 1 ergebenden explosionsgefährdeten Bereichen sind Auffangräume und dazugehörige Ableitflächen bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante hinaus Zone 1.

 

(3) Um die Öffnungen im Dampfraum von Tanks, die betriebsmäßig geöffnet werden, z. B. um Peil- und Probeentnahmeöffnungen, ist der Umkreis

 

1.

bis zu 3 m Zone 1, sofern das Tankinnere in Zone 0 eingestuft ist,

 

2.

bis zu 3 m Zone 2, sofern das Tankinnere in Zone 1 oder 2 eingestuft ist, oder

 

3.

bis zu 3 m Zone 2 bei inertisierten Tanks nach Abschnitt 1.2.1 dieser Anlage.

 

(4) Um die Mündung der Entlüftungseinrichtungen von Tanks ist der Bereich, der durch einen Zylinder mit dem Radius 2 R nach Tabelle 3 dieser Anlage gebildet wird, Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist. Dieser Zylinder beginnt 3 m über der Mündung der Entlüftungseinrichtung und reicht herab bis zur Kontur des Tanks bzw. bis zur Erdgleiche. Sofern die Zone 1 um die Entlüftungseinrichtung die Konturen des Tanks berührt, ist ferner der Bereich um die Konturen des Tanks bis zu einem Abstand 2 R, jedoch höchstens bis zu 3 m vertikal und bis zu 5 m horizontal Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.

 

(5) Außerhalb eines Auffangraumes ist der Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche bis zu einem Abstand von 3 R vom Auffangraum Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist. Der Bereich der Zone 2 nach Satz 1 reicht höchstens bis zur Grenze der Schutzstreifen nach Abschnitt 9.2 der TRGS 509. Sind Schutzstreifen aufgrund der Lagermenge nach Abschnitt 9.2 der TRGS 509 nicht gefordert, ist der Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche bis zu einem Abstand von 3 R von der Tankwand bzw. der freistehenden Lüftungsöffnung, höchstens jedoch bis zu 5 m Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.

 

(6) Berührt die Zone 1 um die Mündung der Entlüftungseinrichtung nicht die Kontur des Tanks oder wird der Tank in ein geschlossenes System entlüftet, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 1 m um den Tank Zone 2.

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