(1) Um ortsfeste Behälter für Flüssigkeiten sicher zu befüllen und aus ihnen sicher entnehmen zu können, muss jeder Behälter mit absperrbaren, festverbundenen Befüll- und Entnahmeeinrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluss einer festverlegten Rohrleitung ermöglicht.

 

(2) Die Befüll- und Entnahmeeinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass

 

1.

die Einrichtungen gefahrlos betätigt werden können,

 

2.

die Gefahrstoffe nicht zu einer Gefährdung von Personen führen können und

 

3.

die Gefahrstoffe ohne Störung des Materialflusses eingebracht und entnommen werden können.

 

(3) Die flüssigkeitsführenden Leitungen und Formstücke dürfen auch unter Fülldruck keine unzulässigen Beanspruchungen auf die Tankwand übertragen.

 

(4) Die Befüll- und Entnahmeeinrichtungen müssen z. B. durch dicht schließende Verschlusskappen verschließbar sein.

 

(5) Die beim Kuppeln anfallenden Tropfverluste sind aufzufangen.

 

(6) Behälter dürfen nur über fest angeschlossene Rohrleitungen oder Schlauchleitungen befüllt oder entleert werden.

 

(7) Bei unterirdischen Behältern dürfen Anschlussstutzen nur im Domdeckel oder im Scheitel des Behälters angeordnet sein. Die Anschlüsse müssen zugänglich sein.

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