9.1 Anwendungsbereich
Die folgenden Regelungen gelten für
1. |
extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten (eingestuft mit H224 oder H225) ab 500 l und |
2. |
entzündbare Flüssigkeiten (eingestuft mit H226) mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C ab 2.500 l. |
9.2 Abstände und Schutzstreifen
(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im Freien und Gebäuden ein ausreichender Abstand einzuhalten, der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen ist. Wurden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Eigenschaften der gelagerten Flüssigkeiten keine abweichenden Abstände festgelegt, sind sie ausreichend, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 23 eingehalten sind.
(2) Oberirdische Tanks im Freien müssen mindestens 10 m von Gebäuden entfernt sein.
(3) Füllstellen im Freien müssen mindestens 5 m von Gebäuden entfernt sein.
(4) Die Abstände nach Absatz 2 und 3 können entfallen, wenn
1. |
die den Tanks zugekehrten Außenwände der Gebäude bis 10 m oberhalb des Tankscheitels der Tanks oder der Füllstelle im Freien und bis 5 m beiderseits der Kante des Auffangraums feuerbeständig (z. B. Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min), |
2. |
Öffnungen innerhalb der vorgenannten Außenwand feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) geschützt, |
3. |
der Bereich der Außenwände der Gebäude, der mehr als 10 m oberhalb des Tankscheitels der Tanks liegt, aus schwerentflammbaren Baustoffen (mindestens Baustoffklasse C nach DIN EN 13501-1) hergestellt und |
4. |
Dacheindeckungen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme oder |
5. |
anstelle der feuerbeständigen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) Außenwand der Gebäude zwischen dem Gebäude und den Tanks feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite vorhanden sind. |
Eine ausreichende Höhe und Breite ist gemäß Ziffer 5 gegeben, wenn die Wand aus feuerbeständigen Bauteilen den Abmessungen der feuerbeständigen Gebäudewand entspricht.
(5) Beispiele für geeignete Gebäudewände sind in den Abb. 4 und 5 dargestellt. Beispiele für eine feuerbeständige Schutzwand gemäß Absatz 4 Buchstabe e) ist in den Abb. 6 und 7 dargestellt.
Abb. 4: Geeignete Gebäudewand nach Abschnitt 9.2 (Seitenansicht)
Abb. 5: Geeignete Gebäudewand nach Abschnitt 9.2 (Draufsicht)
Abb. 6: Gebäude mit zusätzlicher feuerbeständiger Schutzwand (Seitenansicht)
Abb. 7: Gebäude mit zusätzlicher feuerbeständiger Schutzwand (Draufsicht)
(6) Lageranlagen müssen von einem Schutzstreifen umgeben sein, wenn das Lagervolumen mehr als 30.000 l beträgt und das Lagern oberirdisch in Tanks erfolgt.
(7) Werden brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C zusammen mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 °C und 100 °C gelagert, gilt Absatz 6 entsprechend, wobei für die Berechnung der relevanten Lagervolumen 50 l Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 °C und 100 °C (V1) gleich 3 Liter Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C (V2) gesetzt werden (Väquivalent = 3/50 x V1 + V2).
(8) Werden in einem gemeinsamen Auffangraum brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern und in Tanks gelagert, so sind für die Notwendigkeit eines Schutzstreifens die zulässigen Lagervolumen in ortsbeweglichen Behältern zu denen der Lagervolumen in Tanks hinzuzuziehen. Dabei gilt:
1. |
Flüssigkeit mit einem Flammpunkt zwischen 55 °C und 100 °C: 1 Liter in ortsbeweglichen Behältern gleich 10 Liter in Tanks |
2. |
Flüssigkeit mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C: 1 Liter in ortsbeweglichen Behältern gleich 3 Liter in Tanks. |
(9) Benachbarte Auffangräume, die auch mehreren Betreibern gehören können, müssen von einem gemeinsamen Schutzstreifen umgeben sein, wenn
1. |
der Schutzstreifen eines Auffangraumes in einen benachbarten Auffangraum für Tanks hineinreicht, der einzeln betrachtet keinen Schutzstreifen benötigt, jedoch der Schutzstreifen mindestens einen Tank berührt, oder |
2. |
der Schutzstreifen eines Auffangraumes in einen benachbarten Auffangraum für ortsbewegliche Behälter hineinreicht, der einzeln betrachtet gemäß TRGS 510 keinen Schutzstreifen benötigt. |
(10) Beispiele für die Ermittlung der Notwendigkeit von Schutzstreifen nach Absatz 9 Nr. 1 sind in Abb. 8 dargestellt.
Abb. 8: Notwendigkeit von Schutzstreifen nach Absatz 9 Nr. 1 für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C
(11) Abweichend von Absatz 9 kann auf einen gemeinsamen Schutzstreifen verzichtet werden, wenn die benachbarten Auffangräume durch eine feuerbeständige Wand (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) ausreichender Breite und Höhe getrennt sind.
(12) Seen, Flüsse, Kanäle sowie nichtöffentliche Gleisanlagen und Straßen dürfen in die Schutzstreifen einbezogen werden.
(13) Die für die Schutzstreifen vorgeschriebenen Anforderungen finden auch dann Anwendung, wenn sich in den Tanks nur noch Reste brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe befinden.
(14) Für die Bemessung der Breite des Schutzstreifens ist das Volumen der Tanks zugrunde zu legen, die in einem Auffangraum vorhanden sein dürfen. Für doppelwandige Tanks und Tanks mit Leckschutzauskleidung gilt die Außenhülle ...