9.7.1 Anforderungen an Lagerräume mit einem Lagervolumen bis 3.000 l oder Räume mit Füllstellen mit Volumenströmen bis 200 l/h
(1) Wände, Decken und Türen müssen so ausgeführt werden, dass eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen durch Brandübertragung auf angrenzenden Räume oder Gebäudeteile verhindert wird. Satz 1 gilt für Lagerräume als erfüllt, wenn die Wände, Decken und Türen mindestens feuerhemmend (z. B. Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 min) hergestellt sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt für Räume mit Füllstellen als erfüllt, wenn die Wände, Decken und Türen aus schwerentflammbaren Baustoffen (mindestens Baustoffklasse C nach DIN EN 13501-1) bestehen.
(2) Lagerräume und Räume mit Füllstellen müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein. Satz 1 gilt für Lagerräume und Räume mit Füllstellen als erfüllt, wenn diese feuerhemmend (z. B. Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 min) abgetrennt sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (minestens Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1).
(3) Die Lagerräume und Räume mit Füllstellen dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben.
(4) Schornsteine dürfen innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.
(5) Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle z. B. für Kabel oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen der Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.
9.7.2 Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume mit einem Lagervolumen bis 10.000 l oder Räume mit Füllstellen mit Volumenströmen bis 1.000 l/h
(1) In Lagerräumen mit einem Lagervolumen bis 10.000 l sowie Räume mit Füllstellen mit Volumenströmen bis 1.000 l/h ist zu prüfen, ob über den Abschnitt 9.7.1 hinausgehende Anforderungen notwendig sind. Falls in der Gefährdungsbeurteilung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, sind die Anforderungen der Absätze 2 bis 6 einzuhalten.
(2) Bedachungen von Lagerräumen und Räumen mit Füllstellen müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (z. B. gemäß DIN 4102) sein, es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend tragfähige feuerbeständige (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min, Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1) Decken von dem Lagerraum oder Raum mit Füllstelle abgetrennt.
(3) Fußböden müssen für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Schwerentflammbare Bodenbeläge (mindestens Baustoffklasse C nach DIN EN 13501-1) sind zulässig.
(4) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand oder Decke gegen Brandübertragung und gegen den Durchtritt von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten gesichert sein.
(5) Wände und Fußboden eines Lagerraumes oder Raums mit Füllstelle dürfen auch Teile eines Auffangraumes sein.
(6) Lagerräume dürfen nur anderweitig genutzt werden, wenn hierdurch keine zusätzliche Gefährdung entstehen kann. Dies ist üblicherweise bei Füll- und Entleerstellen mit einem Volumenstrom unter 200 l/h der Fall, falls in der Gefährdungsbeurteilung keine abweichende Festlegung getroffen wurde.
9.7.3 Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume mit einem Lagervolumen über 10.000 l oder Räume mit Füllstellen mit Volumenströmen über 1.000 l/h
(1) In der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob über die Anforderungen von Nummer 9.7.1 und 9.7.2 hinausgehende Maßnahmen notwendig sind. Falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, sind die Anforderungen der Absätze 2 bis 8 zu ergreifen.
(2) Lagerräume und Räume mit Füllstellen müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein. Satz 1 gilt für Lagerräume und Räume mit Füllstellen als erfüllt, wenn diese feuerbeständig abgetrennt sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min, Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1).
(3) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand oder Decke gegen Brandübertragung und gegen den Durchtritt von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten gesichert sein. Abweichend hiervon brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht feuerbeständig zu sein (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 min).
(4) Lagerräume und Räume mit Füllstellen dürfen nicht an Wohnräume und Räume grenzen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen können.
(5) Lagerräume und Räume mit Füllstellen dürfen auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen. Als Lagerpersonal gelten alle im Zusammenhang mit dem Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten beschäftigten Personen.
(6) Abweichend von Absatz 4 dürfen Lagerräume und Räume mit Füllstellen nur dann an Aufenthalts- oder Arbeitsräume grenzen, die nicht nur von Lager- oder Füllstellenpersonal benutzt werden, wenn sie von diesen Räumen
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mit einer öffnungslosen Brandwand (Feuerwiderstandsklasse REI-M90 nach DIN EN 13501) und |
2. |
ggf. mit feuerbeständigen Decken (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abgetrennt sind und |
3. |
die Außenwand des Lagerraums einschließlich Fenster, Türen und sonstigen Öffnungen mindestens feuerbeständ... |